Subsidiarität

Subsidiarität beinhaltet

a.) einen Aufbau der gesellschaftlichen Ordnung von kleineren, weitmöglichst zur Selbständigkeit fähigen Einheiten, von der Familie über Gemeinden, zu größeren Einheiten hin.

b.) Subsidiarität beinhaltet auch die Beseitigung von Hilflosigkeit möglichst mit der Wirkung einer Hilfe zur Selbsthilfe zur Herstellung oder Wiedererlangung der AUTARKIE..

Regel 22:
Bei Bewertung von L SUBSIDIARITÄT soll Förderung von Handlungsfähigkeit unter AUSGLEICH (also nicht unter D AKTIVITÄT) positiv bewertet werden neben positiver Bewertung auch unter HYPARCHIE (soweit wesentliche soziale Spannungen abgebaut werden).

Regel 23:
Die Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit, zu einem Verhalten auf GEGENSEITIGKEIT und zu einem Unterlassen einer Behinderung der AUSLESE auf Dauer.

Regel 24:
L SUBSIDIARITÄT verlangt nach Gliederung der Menschheit in Bevölkerungseinheiten überschaubaren und erlebbaren Umfangs in gestuftem Gemeinschaftsbewusstsein möglichst in Anlehnung an geschichtlich-gewachsene Entwicklung.

Regel 25:
SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal im obigen Sinne ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, also AUTONOMIE und auch AUTARKIE stärkend, und ist bei letzterer auf der Auswertungsskala positiv zu bewerten.

Regel 26:
Auf der Auswertungsskala unter SUBSIDIARITÄT schlägt Subsidiarität als Hilfe auf der Seite der Verausgabung des oder der Helfenden negativ zu Buche, was dort negativ zu verbuchen ist.
Regel 27: Das Verbot der Schwächung von AUSLESE durch Hilfeleistung (L SUBSIDIARITÄT) gilt auch gegenüber Privaten und Hilfsorganisationen, nicht jedoch zwischen nächsten Familienangehörigen aus deren eigenen unter B GEGENSEITIGKEIT erworbenen Mitteln heraus.

Regel 28:
L SUBSIDIARITÄT als Hilfeleistung für gesundheitlich oder sozial Schwächere ist nicht Sache der biotelen Gesetzgebung sondern eine solche der Regierungsgesetzgebung aus Mitteln der progressiv erhobenen Steuern unter Kontrolle der biotelen Gesetzgebung.

Regel 29:
Hilfe für Schwächere und Ärmere darf, zumindest so weit sie von staatlichen Einrichtungen ausgeht, nur gewährt werden, soweit dadurch die AKTIVITÄT (als gelebte und verwirklichte Handlungsfähigkeit) für das Gesamtwohl erheblicher gesellschaftlicher Gruppen und deren Mitglieder nicht erheblich geschwächt wird. Sozialstaatliche Hilfe darf nicht unter Verschuldung von Staatskassen geleistet werden, es sei denn zeitlich begrenzt in außerordentlichen Katastrophenfällen für die keine Vorsorge getroffen werden konnte und andere gesellschaftliche Einheiten nicht aufkommen.

Regel 30:
Vgl. Regel 10:
Gleichheit ist ein Vorfeld- oder Brückenbegriff insbesondere zwischen A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT und soll unter B GEGENSEITIGKEIT bewertet werden.
Falls der Aspekt L SUBSIDIARITÄT nicht berührt wird,
“L SUBSIDIARITÄT nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER oben einfügen [am Besten einkopieren]
und eventuelle Anmerkungen hierzu vermerken.

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