ASPEKTE-ÜBERBLICK

SCHRITT: 6

ASPEKTE-ÜBERBLICK

Tabelle: Aspekte mit Brückenbegriffen (Übersicht)

Wir befinden uns in der Vorbereitung (Phase I), damit Sie sich mit den Bestandteilen (Werkzeugen) vertraut machen und den Stoff für die Begutachtung vorbereiten.
Diese Übersicht ist ein Hilfsmittel bei der Zuordnung des Gesetzesvorschlags zu den Aspekten, unter denen der Gesetzesvorschlag in der Phase II über das dunkelgrüne Aufklappmenü „Aspekte / Ziel“ rechts der ANLEITUNG (obere Menüzeile) später behandelt werden soll.
Regeln (R) betreffen nachträgliche Erläuterungen und Festlegungen.

Die Regeln 1 – 3 beziehen sich auf allgemeine Verfahrensvorschriften, die den nachfolgenden Regeln übergeordnet sind.

Die Regeln 4 und nachfolgende sollen dabei — manchmal unter Leitung durch einen Umfeld- oder Brückenbegriff zwischen zwei oder mehreren Aspekten — zur Festlegung der zu berücksichtigenden Aspekte dienen.

Als „Umfeld- oder Brückenbegriffe“ werden Begriffe benannt, die einem oder mehreren Aspekten, sich diesen annähernd, vorgelagert sind.

(Beispiel: Der Umfeld-oder Brückenbegriff KONKURRENZ liegt im Umfeld sowohl von H AUSLESE als auch von I HYPARCHIE, da KONKURRENZ durchaus einen die Eintracht störenden bis vernichtenden Wirkungsanteil umfassen kann und in einem solchem Fall unter dem Aspekt von I HYPARCHIE in einen friedlichen Wettbewerb umgeleitet werden muss, um dem Hauptziel der DYNAMISCHEN STABILITÄT näherzukommen. H AUSLESE schließt an KONKURRENZ an, denn letztere geht, häufig zwingend, voraus.)

Es geht an dieser Stelle darum sich daran zu erinnern, dass die biotelen Aspekte von Begriffsfeldern umgeben und untereinander in ihren Wirkungsfeldern vernetzt sind (siehe Tabelle: „Überlappende-Felder-Schema“ Aspekte 3 aus 2002)

Biotele Aspekte stehen unter der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in wechselseitigem Zusammenhang, der teils verstärkend (synergistisch), teils gegenläufig wirkend (antagonistisch) sein kann. Über die dargebotenen Links sind weitere etwa beispielweise im Zusammenhang mit B GEGENSEITIGKEIT berührte Aspekte aufzusuchen und in dem Begründungstext zu deren Auswirkungen Stellung zu nehmen. Für die Wertung dürfen zusammenhängende Auswirkungen in einer Richtung (positiv oder negativ) nur für jede Richtung getrennt unter dem jeweils berührten Aspekt erfasst werden. Ausnahmen werden ausdrücklich unter Regeln bei Behandlung einzelner Aspekte (unter Linkangabe) aufgeführt. Eine ganz offensichtlich selbständige zusätzliche Beeinflussung eines Aspektes soll auch dann unter Begründung zusätzlich und getrennt bewertet werden, wenn eine solche Beeinflussung nicht von einer Regel erfasst ist.

Auch wenn im Zusammenhang beispielsweise mit B GEGENSEITIGKEIT auch ein oder mehrere andere biotele Aspekte (etwa über Regeln) mitbehandelt wurden, so ist die Reihe bioteler Aspekte A – M doch auf dem dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel (obere Navigationszeile) nochmals einzeln aufzurufen, abzuarbeiten bzw. durchzusehen und die Durchsicht bzw. das Ergebnis der Ausarbeitung im SCHREIBFENSTER des jeweiligen Einzelaspektes unten zu bestätigen und ihr Ergebnis gegebenenfalls zu erläutern.

Nicht alle irgendwie von den Auswirkungen des Gesetzesvorschlags berührten ASPEKTE dürfen deshalb im laufenden Verfahrensstadium berücksichtigt werden, da verstärkend (synergistisch), aber auch schwächend (antagonistisch) wirkende Aspekte durch Übertreibung das errechnete Gesamtergebnis erheblich verzerren könnten, so dass dem Hauptziel der M DYNAMISCHEN STABILITÄT nicht mehr Genüge getan würde.

Beispiel: Der Aspekt KAUSTAUSCH wird nahezu immer bei menschlichen Verhaltensauswirkungen berührt, weshalb er bei der Begutachtung nur in den seltenen Fällen zu berücksichtigen ist, wo er im Mittelpunkt der angestrebten Gesetzesauswirkungen steht. AUSTAUSCH kann als Brückenbegriff zu Beziehungen aufgefasst werden und steht auch im Vorfeld des Aspekts B GEGENSEITIGKEIT, aber eigentlich mit fast allen Aspekten in Verbindung. Beziehung ist auch ohne stofflichen Austausch denkbar, so als bloß räumliche Beziehung.

Der K AUSTAUSCH hat möglicherweise positive oder auch negative Auswirkungen auf die M DYNAMISCHE STABILITÄT.
So ist die Unterbindung des Gen-Austausches für die F PLURALITÄT (als Diversität) der biologischen Artenbildung und für die Erhaltung gewisser Kulturen, wie etwa von Stammeskulturen, als positiv im Sinne der M DYNAMISCHEN STABILITÄT und nur unter F PLURALITÄT zu bewerten. (Häufiger wirkt K AUSTAUSCH im biotelen Sinne positiv, wird aber meist neben mindestens einem anderen Aspekt nicht bewertet.)

Die der Definition eines biotelen ASPEKTES nachgestellten Regeln sollen die Handhabung der Aspekte-Vernetzung erleichtern. Das Regelwerk muss verständlicherweise im Gutachtenverfahren ausgebaut, angepasst und weiterentwickelt werden, um noch nicht behandelte, aber lebenswichtige Sachzusammenhänge im Geflecht der biotelen Aspekte behandeln zu können.

Der Inhalt anderer Aspekte, insbesondere derjenigen von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und SPONTANEITÄT oder HYPARCHIE dürfen nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen bei der Anwendung konkurrierender Aspekte ins Negative verändert oder eingeschränkt werden (entsprechend Regel 3).

Nachfolgend finden Sie die Wiedergabe der ASPEKTE und ihrer Regeln, wie sie original (im Wortlaut) in die Definitionen gemäß Menü ASPEKTE / ZIEL in der oberen Navigationszeile nach linker Mauszeigerberührung dort aus dem dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel für jeden Aspekt einzeln übernommen wurden. Die dort aufgerufenen Aspekte dienen gemäß der ANLEITUNG für die Phase II der Begutachtung, die der Bewertung gewidmet ist und unten jeweils ein SCHREIBFENSTER zur Eintragung von Kommentaren enthält.

Die übrigen Menüreihen mit Aspekten, auch die blaue Menüreihe rechts in der Anleitung, führen in dem hier im (6) Aspekte-Überblick selbst nachfolgenden Text zum jeweiligen Aspekt und dienen nicht der weiteren Ausarbeitung eines speziell aufgerufenen Aspektes ab Schritt 9.

Als Vgl. angesprochene Regeln können durch Link aus dem (6) Aspekte-Überblick aufgerufen werden;*) zurück auf dem gerade bearbeiteten Aspekt innerhalb dieses (6) Aspekte-Überblicks kommt man über STRG Vgl. Regel oder über Link auf den jeweiligen Aspekt einer gerahmten blauen Aspektereihe, etwa derjenigen am rechten oberen Rand der ANLEITUNG. *) Aus der über das dunkelgrüne Aufklappmenü aus Aspekte/Ziel per Link aufgerufenen Aspekt-Bearbeitungsseite kommt man nur über eben dieses Aufklappmenü wieder zum bearbeiteten Einzelaspekt zurück.

Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie der Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.

Am Ende dieses Überblicks über die Aspekte und ihren gemeinsamen Zielbegriff dynamische Stabilität findet sich eine
Stichwortliste über die Regeln, welche die Zuordnung des Gesetzesvorschlages zu den Aspekten erleichtern sollen.

Ganz am Schluss eine alphabetisch geordnete
Aspekte-Zusammenstellung auf paarweisen Stufen, um jeweils zwei Aspekte einander gegenüberzustellen, die inhaltlich einander besonders (meist sich ergänzend oder einander bedingend) nahestehen.

Die Regeln dienen der besseren Verdeutlichung der Aspekte und deren leichteren Handhabung; sie können verbessert und sollen verbessert oder erweitert werden, wenn das Ziel der dynamischen Stabilität dadurch besser erreichbar wird. In den Phasen der Anwendung des Gutachtenverfahrens– in Phase zwei als Beratungsinstrument, in Phase III als Gesetzgebungsinstrument – sollten mindestens fünf Gutachter unabhängig die Regel-Verbesserung oder -Erweiterung bestätigen.

Die beige eingefärbten Texte brauchen in der Erprobungsphase nicht beachtet zuwerden; ihre Kenntnisnahme ist also vor praktischerAnwendung des Gutachtenverfahrens nicht erforderlich.

Regel 1:

a) Der Gutachter ist zu strengem Stillschweigen hinsichtlich seiner Beauftragung und Art der Beauftragung gegenüber Dritten verpflichtet, welche Verpflichtung erst dann endet, wenn die Zentrale das Gutachtenergebnis veröffentlicht hat.

b) Der Gutachter darf selbst über seine Internetanbindungen keine Recherchen zum Gutachten-Thema anstellen, sondern hat sich dafür über eine sichere Leitung eines Computers der Zentrale zu bedienen, die ihm von dort zur Verfügung gestellt wird.
Diese Maßgaben sollen vor Störungen und Beeinflussungen des Gutachtenverfahrens durch Dritte schützen und davor, dass beteiligte Gutachter untereinander bekannt werden.

c) Alle Aktivitäten, welche die Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit des biotelen Gutachtenverfahrens beeinträchtigen oder gefährden könnten, müssen über eine unabhängige Auswahl der Akteure unter Wahrung des Zufallsspielraumes innerhalb der Grenzen der intellektuellen Eignung und unter unabhängigem gegenseitigem Vergleich von deren Handlungen und Verhaltungsweisen kontrolliert und bestätigt werden, wobei der Rahmen des finanziellen Aufwandes innerhalb des Vertretbaren zu halten ist. Aufträge, die diesen Rahmen sprengen oder die Unabhängigkeit des Verfahrens gefährden können, sind abzulehnen.

d) Gesetzesvorschläge, die nicht auf Behebung einer unmittelbaren Gefahr für Gesundheit und Leben oder Naturerhaltung abzielen, sollen in Dreimonatsabständen gesammelt zur Abstimmung gebracht werden.

Regel 2:
Bis kurz vor der Veröffentlichung des Gutachtenergebnisses kann und soll der Gutachter jede von ihm bearbeitete Programmseite wieder aufrufen und gemäß neuer Einsichten verändern, sofern er neue Einsichten gewonnen hat.
Vor jeder Veränderung ist die ursprüngliche Fassung an die Zentrale abzusenden.

Regel 2a:

I. Sobald absehbar ist, dass gemeinnützige Vor- und Nachteile sich auf abgrenzbare Sachzusammenhänge und Tatbestände beziehen, sich aber außerhalb derselben weitere Folgen auf den Vorschlag beziehen, die das Gemeinwohl ganz offensichtlich nicht berühren, so genügt es, sich mit diesen Folgen nur überschlagsmäßig unter Schätzungen ihres Umfanges zu befassen, um den Aufwand zu senken. Folgen die ursächlich aus dem Vorschlag sich ergeben, müssen aber in die Recherchen und Bewertung mit einbezogen werden.

II. In einem Gutachtenfall, dessen Auswirkungen sich auf mehrere verschiedene Sachzusammenhänge und/oder Gruppen bezieht, soll immer zunächst danach gesucht werden, ob sich eine Gesetzesauswirkung – und sei es auch nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit für die einzelne Person – innerhalb nahezu einer Bevölkerungsmehrheit wahrscheinlicherweise auswirken könnte. In derartigen Fällen ist eine Auswirkung auf das Gemeinwohl anzunehmen. In jedem Falle des berührten Gemeinwohles hat aber eine Begutachtung insoweit zu erfolgen.

III. Wenn Bedürfnisse auf den Wegen der Marktwirtschaft befriedigt werden können, so darf deren Befriedigung nicht Ziel bioteler Gesetzgebung sein.

Regel 2b:
I.
Wirkt sich eine unverschuldete Benachteiligung hinsichtlich eines biotelen Aspektes einseitig gegen eine Gruppe aus, so soll sie bei nicht dadurch bewirkter unverhältnismäßiger und höherer oder dauerhafter finanzieller Belastung für andere vermieden oder abgestellt werden, wenn eine dadurch verursachte Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit von Seiten des oder der durch diese Regel Begünstigten ihm Rahmen späteren AUSGLEICHS in für die Belasteten zumutbarer Weise in absehbarem Zeitraum behoben wird. [vorläufige Fassung]

II. Wenn die Ablehnung eines Vorschlags dadurch vermieden werden kann, dass ein Neuvorschlag die Ablehnungsgründe aushebeln könnte, so soll dieser gemäß 2. ABBRUCHSEMPFEHLUNGEN als “Unabhängiger neuer bioteler Gutachtenvorschlag” eingebracht und näher begründet werden.
Insbesondere ist ein Neuvorschlag dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass er auf breite öffentliche Zustimmuing stößt, da die biotele Gesetzgebung ja auf letztere angewiesen ist, oder wenn der Vorschlag unterstreicht, dass biotele Gesetzgebung ein Bollwerk der Gerechtigkeit ist.

Regel 3:
I. Die Auslegung eines Aspektes darf die natürliche Funktion eines anderen Aspektes auch innerhalb der Auswirkungen des eben in Vorbereitung befindlichen biotelen Gesetzes auf Dauer nicht aufheben. Verstärken sich die Belastungen und Nachteile unter dem Gesichtspunkt eines angezogenen Aspektes oder bleiben ohne Kompensation durch Vorteile unter dem Gesichtspunkt wenigstens eines anderen Aspektes bestehen, so ist eine Aufhebung (Blockade) des angezogenen Aspektes anzunehmen und der auslösende Gesetzesantrag abzulehnen. Durch vorrübergehende Vorteile über die Auswirkung anderer Aspekte wird diese Blockadewirkung nicht aufgehoben.

II. Der Inhalt von Aspekten, insbesondere derjenige von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und SPONTANEITÄT aber auch HYPARCHIE, AUTONOMIE, AUTARKIE, VERGLEICHEN dürfen also nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen ins Negative verändert oder eingeschränkt werden.

III. Eine Wiederherstellung eines in seiner Breitenwirkung aufgehobenen oder blockierten Aspektes bewirkt den positiven Ausgang eines Vorschlags gegen den nur auf derselben Aspekte-Ebene, also gegen Zerstörung anderer Aspekte, aufgerechnet werden könnte, nicht gegen Geldwerte aus Teilbewertungen insbesondere der AKTIVITÄT. [Vorläufige Formulierung?]

Regel 3 a:
Bei jedem ASPEKT, der mehrfach durch ganz verschiedene Vorgänge bewertet wird, und insbesondere bei Bewertungen sowohl in positiver als auch negativer Richtung, sind getrennte Aufstellungen unter entsprechendem Kommentar aufzustellen. Alle Aufstellungsergebnisse werden unter der Bezeichnung „Endergebnis“ zuletzt saldiert.

Regel 3 b:
Ein auf übergeordnete Gruppe(n) bezogener Gesetzesantrag darf nicht oder nur ausnahmsweise – nämlich wenn sich direkte Auswirkungen nur auf solche einzelne oder Einzelgruppen, die Untergruppen sind, beschränken – hinsichtlich seiner Auswirkungen auf einzelne oder Einzelgruppen bezogen werden. Wenn über ein Problem bei übergeordneter Gruppe sachlich entschieden wurde, dann fallen Einzelregelungen in gleicher Sache innerhalb dieser Hauptgruppe in die Zuständigkeit der repräsentativen Regierung und deren Gesetzgebung, deren Regelungsfolgen jedoch die biotele Gesetzesregelung nicht unterlaufen dürfen.
Beispiel: Über den Umfang der Verteilungsgerechtigkeit (soziale Gerechtigkeit) kann nur pauschal mit einem biotelen Gesetz entschieden werden, das die Obergrenze der gegen die GEGENSEITIGKEIT gerichteten Umverteilung festlegt, welche davon abhängt, wann die Gesamtwirtschaftsleistung (unter AKTIVITÄT erfasst) nachlässt, die Untergrenze aber unter HYPARCHIE betrachtet nicht in einem Maße unterschreitet, das soziale Spannungen zunehmen lässt.
.

Regel 3 c:
In den Fällen, in denen ein bioteler Aspekt vom Gesetzesantrag zwar beeinflusst wird, aber eine Bezifferung nach Geldwert nicht möglich ist, soll dieser Geldwert mit 1€ pro Person für das Gesamtauswirkungsgebiet des Gesetzes veranschlagt werden.

I. hat ein den Gesetzesantrag gemäß 3 c nicht mit Geldwert bemessbarer bioteler Aspekt deutlich stärkere Auswirkungen als (ein) außerdem nach Geldwert nicht bezifferbare beeinflusste(r) Aspekt(e), so soll der veranschlagte Geldwert verdoppelt werden, im Zusammenspiel mit bereits zwei anderen Aspekten mit unterschiedlichem Bewertungsansatz verdreifacht usw., falls er entsprechend stärker als die (beiden)anderen beeinflusst wird.

II.) Bei sich in den Zeitperioden steigernder oder abfallender Auswirkung, soll der Faktor für die Periodenbewertung höher oder tiefer angesetzt werden, z. B. bei zu erwartender Aggressionszunahme über kulturell-ethnische-gemischte Bevölkerungszunahme in einem Gebiet unter dem Aspekt HYPARCHIE ein erhöhter negativer Faktor

Regel 3 d:
Werden aus einer Aktion (komplexer Handlungsverbund mit Endziel) mit erheblichen Auswirkungen auf an ihr Unbeteiligte unter dem Aspekt AKTIVITÄT positive Zuwächse an Handlungsfähigkeit in Geldform verzeichnet, so darf einem dadurch ausgelöstes positives Begutachtungsergebnis nicht entsprochen werden, wenn zugleich die Negativbewertung eines anderen Aspektes oder der Aspekt der Aktivität selbst im Hinblick auf Handlungsfähigkeit in nach Geldwert unbezifferbarer aber im Vergleich zum bezifferten erheblicher Höhe und vor allem nachhaltig und für viele Personen, für die wegen grundlegender Aspektverletzung nach Regel 3 c – c II der je Person mit 1 € zu veranschlagende Betrag einzusetzen ist, ausgehebelt würde, es sei denn es finde ein AUSGLEICH statt, der die grundlegende Aspektverletzung ausgleicht; der Geldwert von AUSTAUSCH ist dabei, wenn er für Handelswerte steht, bewertungsmäßig dem Geldwert von AKTIVITÄT zuzuschlagen.

Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie der Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.

Beispiel:
Wenn ein Staat durch den Bau eines Kraftwerkes, die Wasserversorgung eines Nachbarstaates in Frage stellt, so erzielt der kraftwerkbetreibende Staat Milliardeneinnahmen, die unter AKTIVITÄT zu verbuchen sind; dem Nachbarstaat gegenüber aber werden die Aspekte GEGENSEITIGKEIT, AUTARKIE, AUTONOMIE, HYPARCHIE verletzt, die höher oder gar nicht in Geldwert zu fassen sind, so dass ein gegen den Kraftwerkbau gerichteter Gesetzesvorschlag zugunsten von AUSGLEICH zum Tragen kommt. Dieser Gesetzesvorschlag könnte allerdings durch eine Stimmenmehrheit aus den beteiligten Staaten blockiert werden. In letzterem Fall wäre die Solidarität und Vermittlung der Weltgemeinschaft in der UNO gefragt, welche Boykottmaßnahmen gegen den kraftwerkerbauenden Staat verhängen könnte.
Auch wenn man miteinbezieht, dass die Medien auch im Falle der Mehrheitsbevölkerung etwa im am Kraftwerkbau interessierten Staat sich unter biotelem Druck gegen den Kraftwerkbau aussprechen müssten, wäre die Abhängigkeitslage eines kleineren unterhalb der Staumauer liegenden Staates hinsichtlich einer gerechten Lösung unbefriedigend. In dieser Situation wird auf den AUSGLEICH zurückgegriffen, wonach der kraftwerkbauende Staat zum Ersatz des entstehenden und drohenden Nachteils durch bioteles Gesetz verpflichtet wird; es bedarf aber für eine wirkungsvolle Regelung solcher Fälle einer neuen REGEL, welche die Betroffenheitsfeststellung für AUSGLEICHS-Fälle auch auf nichtbetroffene Staaten zugunsten bevölkerungsschwächerer Staaten ausdehnt, um durch Gleichausrichtung der Stimmenzahl der beiden Streitpartien ungleicher Interessenlage verlässlicher zu einem befriedigenden Ergebnis zu kommen, das auch mit Hilfe der Weltpolizei durchgesetzt werden kann.

Regel 3 e:
Wirken sich Verhaltensmaßnahmen transnational auf fremdes Staatsgebiet belastend aus, so hat der belastete Staat Anspruch auf entsprechenden AUSGLEICH oder Unterlassung, auf letztere falls die Benachteiligung durch AUSGLEICH nicht zumutbar zu beheben ist

3e I. Zur Festlegung des AUSGLEICHS nach Regel 3e einschließlich seiner Sperrwirkung können zum AUSGLEICH verpflichtete und Durch AUSGLEICH berechtigte Nationen bis zu je fünf Gesetzesvorschläge einreichen, 
deren Begutachtung sie ebenso zu finanzieren haben, wie das verbindliche Abschlussgutachten, das aus allen eingereichten Gesetzesvorschlägen einen einzigen mit einem Optimum an Ausgeglichenheit anzustreben hat, über das als Gesetzesvorschlag abzustimmen ist.

Regel 3 f:

Bei der Abstimmung über biotele Gesetze mit nachteiligen transnationalen Auswirkungen auf kleinere Staatsgebiete, sind diesen bei der Abstimmung bis zum Ausgleich der beteiligten Bevölkerungsstärke das Stimmrecht von Staatsgebieten mit einer Bevölkerung, von der man Verständnis für die Lage der kleineren Staatsgebiete erwarten kann, kompensatorisch hinzuzuschlagen. Es kann dieses Ausgleichsgebiet etwa beim Beispiel des Staudammbaues sich an die Grenze des begünstigten größeren Staates abseits der Staumauer anschließen. Bei wiederholten Abstimmungen mit Gebietskompensationen hat sich die Auswahl der der kompensatorischen Abstimmungsgebiete hat jedoch mit Rücksicht auf die Vermeidung von demokratieschädlicher Abstimmungsmüdigkeit auf verschiedene Bevölkerungen zu verteilen.

Regel 3 g:

I. Die Begutachtung hat sich zunächst auf einen Zeitraum unter erwartungsgemäß überschaubaren Bedingungen und Umständen zu erstrecken. Die Erforschung und Berücksichtigung darüber hinausgehender Zeiträume soll nur erfolgen oder zumindest in der Bewertung berücksichtigt werden, wenn hierdurch eine wesentliche Veränderung des Endergebnisses erwartet werden kann. Wesentlich ist eine Veränderung, die einen Wechsel der Richtungslage vom Nullpunkt der Skala (zwischen + oder -) bewirken kann.
II. Ein positives Gutachtenergebnis mit zahlenmäßig niedrigem Endergebnis, hinter dem die Gesetzesauswirkungen für eine Minderheit ursächlich stehen, darf bei entgegenstehenden Bedürfnissen der Mehrheit entsprechend einem hochwahrscheinlich zu erwartenden negativen Abstimmungsergebnis, das nur im Zweifelsfalle einzuholen ist, sich gesetzlich nicht auswirken.

Regel 3 h:

I. Stellen sich im Gefolge eines biotelen Gesetzes erhebliche Nachteile oder Beschwernisse ein, so kann dieses Gesetz durch einen neuen Gesetzesantrag zur Aufhebung oder Abänderung des Gesetzes verfahrenswirksam angegriffen werden, wenn ein Zeitraum der Gültigkeit des Gesetzes verstrichen ist, der die Beurteilung der längerfristigen Auswirkungen des Gesetzes mit Wahrscheinlichkeit zulässt.
Die Entscheidung über die zweckmäßige Zeitspanne erfolgt im Gutachtenverfahren, das als auf diese Entscheidung hin ausgerichtet gewertet wird.

II. Bei schwerwiegenden Störungen der Ordnung und Unruhen in der Öffentlichkeit ist das in Frage gestellte Gesetz sofort auszusetzen und gutachterlich neu zu beurteilen.

III. Hängen von ein biotelen Gesetzgebung schwerwiegende Folgen ab, so soll auch dann eine Begutachtung und Abstimmung über die anstehende Materie erfolgen, wenn noch nicht alle aussagekräftigen Quellen erschlossen werden konnten, insofern die bereits bekannten Zusammenhänge eine in der Grundlage richtige Beurteilung erwarten lassen und durch den Aufschub einer später auf der Grundlage einer erweiterten Quellenlage erfolgenden gründlicheren Begutachtung und Abstimmung zuvor schwerer wiegende Nachteile vermieden werden können.

A VERGLEICHEN

beinhaltet die Förderung der Fähigkeit zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und Zusammenhänge und zur Steigerung dieser Fähigkeiten, insbesondere der Urteilskraft, und deren Anwendung zur Erhaltung entwickelterer Lebensmöglichkeiten einschließlich der Selbstentfaltung.

Regel 4:

Gleichheit ist ein Vorfeld- oder Brückenbegriff insbesondere zwischen A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT, I HYPARCHIE und L SUBSIDIARITÄT und soll unter B GEGENSEITIGKEIT bewertet werden, soweit Gleichheit die Gerechtigkeit berührt. Nichtbeachtung von Gleichheit vor dem Gesetz und im fairen Zusammenleben ist negativ zu bewerten.

I. Als Gegenläufer zu F PLURALITÄT (als Verschiedenheit) darf Gleichheit bei Normgebungen nur gefordert werden, wenn die Norm beträchtliche wirtschaftliche Vorteile bietet und gegenüber der Natur nicht zu Beeinträchtigung der Biodiversität führt und ist dann unter D AKTIVITÄT zu bewerten.

II. Im kulturellen Bereich ist der Bezug auf G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten.

III. Normgebungen mit dem Ziel der Gleichheit im Bereich der Biologie können gegen F PLURALITÄT oder C SPONTANEITÄT, was schwerer wiegt, verstoßen oder letztere auch begünstigen (z. B. in der Tierhaltung).

Regel 5:

Lebendige Demokratie ist an eine umfassende Entwicklung der Intelligenz ihrer Mitglieder und deren möglichst wirklichkeitsentsprechende Information über lebensentscheidende Zusammenhänge gebunden. Diesen Erfordernissen ist besonders mit einem entsprechend gegliederten Schulwesen Rechnung zu tragen.
Unter entsprechend gegliedertem Schulwesen wird ein solches verstanden, in dem Schüler in einer Weise zu Lerngruppen oder -Klassen zusammengefasst und unterrichtet werden, dass vorhandene Vorkenntnisse vor allem aber Anlagen und eigene Bestrebungen optimal gefördert und entwickelt werden.

I.) Umfassende Information verlangt auch Einschränkungsmöglichkeiten des Informationsangebotes unter Leitung von in den jeweiligen Sachgebieten besonders kundigen Fachleuten, deren Ergebnisse selbst einer objektiv vergleichenden Sichtung bedürfen unter Ausscheidung unwahrscheinlicher Sachzusammenhänge oder doch der Kennzeichnung solcher als unwahrscheinlich. Die Nutzung eines solchen überprüften Informationsangebotes muss freiwillig bleiben.

II.) Zugunsten der freien Entwicklung und Entfaltung der geistigen Fähigkeiten sind Maßnahmen zu begünstigen, welche den fast ständigen oder doch mehrstündigen Einfluss der elektronischen Bild- und Tonübermittlung vor allem im Kleinkindes- und Kindesalter eindämmen, soweit sie der Wahrnehmung der Wirklichkeit und der Einübung von vernünftigen Verhaltensweisen zu dieser Wirklichkeit entgegenwirken.

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)

Vgl. Regel 8a: Konkurrenz unter Täuschung = negativ für Erziehung

Vgl. Regel 15: Erziehungsfragen und Drogenhandel mit Suchtmitteln

Falls der Aspekt A VERGLEICHEN nicht berührt wird,
“A VERGLEICHEN nicht zutreffend“
im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link:(4)NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

B GEGENSEITIGKEIT (Wechselseitigkeit)

beinhaltet die Regelung der zwischenmenschlichen Beziehungen im Sinne eines Gleichgewichtes von Geben und Nehmen und deren Einhaltung.
(Die Natur kennt Gegenseitigkeit innerhalb von Symbiose.)

Regel 6:
Der unauflösbare Zusammenhang von GEGENSEITIGKEIT mit der Zielsetzung der
dynamischen Stabilität in Verbindung mit dem biotelen Aspekt der I HYPARCHIE(Minimierung von Gewalt, Zwang und Bedrohung) verbietet eine Gewaltanwendung auf GEGENSEITIGKEIT (“Auge um Auge, Zahn um Zahn“) außerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens. GEGENSEITIGKEIT ist ein entscheidender Garant des Friedens, während die zu ausgedehnte Anwendung der Verteilungsgerechtigkeit, welche eigentlich in erster Linie der Inbesitznahme von noch nicht angeeigneten Gütern gilt, häufig zu feindseligen Spannungen führt.

Regel 7:
Von den kleinsten sozialen Einheiten, Gemeinschaften und Verbänden, den Familien, Sippen, Gemeinden, Ländern, Staaten, Staatenbünden von unten aufsteigend bis zur
Menschheit ist gemäß dem biotelen Aspekt der L SUBSIDIARITÄT so weit wie möglich der Zusammenhalt über eine GEGENSEITIGKEIT der sozialen Beziehungen und nicht nur über den Hilfeaspekt und das Zusammengehörigkeitsgefühl (Solidarität) abzusichern, was naturgemäß und aus dem Erleben heraus sich leichter in überschaubaren Gruppen verwirklichen lässt. Hinsichtlich der Bewertung soll, soweit zutreffend, allein die GEGENSEITIGKEIT berücksichtigt werden und immer auch D AKTIVITÄT negativ mit dem geleisteten Aufwand zu belasten.
I. L SUBSIDARITÄT unter Zurücktreten der GEGENSEITIGKEIT in den Hintergrund soll für Hilfe in außerordentlichen Not- und Katastrophenzuständen, die möglichst zu vermeiden sind, positiv unter L SUBSIDIARITÄT bewertet werden.

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)

Vgl. Regel 4: Gleichheit

Regel 7a:
Solidarität ist Brückenbegriff zwischen GEGENSEITIGKEIT und SUBSIDIARITÄT (als möglichst im persönlichen Zusammenhang erlebte Hilfe) ist unter GEGENSEITIGKEIT positiv zu bewerten.

Regel 7b:
Chancengleichheit fällt als Ausgewogenheit des Wettbewerbs (siehe: H AUSLESE) unter B GEGENSEITIGKEIT undgilt als Ziel, soweitdabei
durch vorübergehende materielle Unterstützung auf Darlehensbasis (siehe: oben), Schulung eingeschlossen, behebbaren Mängeln hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit abgeholfen werden kann

Regel 8:
Auf dem Gebiet der Wirtschaft wird Zusammenarbeit (Kooperation) unter D AKTIVITÄT behandelt.

Vgl.Regel 8a: Konkurrenz/Gegenseitigkeit

Vgl. Regel 19a: Toleranz/Brückenbegriff zu I HYPARCHIE u:PLURALITÄT

Vgl. Regel 18a: Chancengleichheit/Brückenbegriff auch zu GLEICHHEIT

Regel 9:
Das Gebiet des Handels, besonders als Handel innerhalb der Marktwirtschaft, die ja aus K AUSTAUSCH unter GEGENSEITIGKEIT besteht, ist unter K AUSTAUSCH abzuhandeln.

Regel 10:
Betrug und Bestechung sind unter dem Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT negativ zu behandeln, im Falle der wirkungsträchtigen Ziel- oder Auswirkungsrichtung zur H AUSLESE hin negativ unter letzterem Aspekt.
Bestechung (Korruption) kann dort auch zusätzlich unter G AUTONOMIE bewertet werden, wenn nachhaltige Willensbeeinträchtigung ausschließliche oder zusätzliche Auswirkung ist; Analoges gilt für die Lähmung von D Aktivität durch Täuschung oder Bestechung.


Falls der Aspekt B GEGENSEITIGKEIT nicht berührt wird,
“B GEGENSEITIGKEIT nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER
einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link:(4)NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

C SPONTANEITÄT

beinhaltet
I.) die Förderung von natürlichen Abläufen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit einschließlich der geistigen Beweglichkeit und gesellschaftlichen Eigenständigkeit, so dass beim Ausfall oder dem Ungenügen zivilisatorischer Techniken oder der staatlichen Ordnung Möglichkeiten zum Überleben bestehen.

II.) Unter SPONTANEITÄT ist auch eine Fülle (vgl. F PLURALITÄT) von Arten an Lebewesen, soweit sie (wie mikrobielle Erreger schwerer Krankheiten) für Menschen nicht eine umfassend und anders als durch Ausrottung unüberwindliche und schwer eindämmbare tödliche Gefahr für die Menschheit darstellen, in einer Fülle von Lebensgemeinschaften (Biozönosen) unter Schutz zu stellen, so dass eine Fortsetzung des Lebens als vielgestaltige Natur auf der Erde auch ohne Mitwirkung des Menschen wahrscheinlich bleibt.

III.) Die Koexistenz von Menschen und anderen Lebewesen in einem gegenseitigen Zusammenleben (Symbiose) und vielgestaltigem Schöpfungszusammenhang (Natur) ist auf eine möglichst für alle beteiligten Arten erträglichen und daher zumutbaren Form zu pflegen. Es darf niemand außer bei Beeinträchtigung seiner freien Willensentscheidung daran gehindert werden, sich selbst zu schädigen oder zu benachteiligen (“Rücktrittsrecht“), was miteinschließt, dass der Zurücktretende nicht tatsächlich dabei durch Verstoße gegen E AUTARKIE durch Hilfsmaßnahmen gemäß L SUBSIDIARITÄT unfreiwillige oder gefährliche Belastungen oder Schädigungen anderer auslöst, die über eine unvermeidbare negative Beispielswirkung hinausgehen; es sei denn der Zurücktretende befände sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand (vgl. G AUTONOMIE).

Regel 11:
Spontaneitätsverlust ist gegenüber D AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit abzuwägen. Ein länger andauernder Spontaneitätsverlust, der sich aus forcierter D AKTIVITÄT ergibt, muss unter C SPONTANEITÄT negativ beurteilt und bewertet werden.
Es soll damit in Betracht gezogen werden, dass von menschlichem Bewusstsein unabhängige Mechanismen und Zusammenhänge die Aufrechterhaltung unserer Lebensgrundlagen überwiegend gewährleisten und unser Wohlbefinden und unsere Handlungsfähigkeit hiervon abhängen.

Regel 12:
Auswirkungen auf die Gesundheit fallen unter C SPONTANEITÄT.
Bei Kostenaufwand ist dieser negativ bei C zu bewerten; Heil- und Hilfsmaßnahmen schlagen positiv bei C zu Buche im Maße ihrer Geldersparnis.

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)

Vgl. Regel 4: Gleichheit

Vgl. Regel 8a: Konkurrenz/Gesundheit/Naturerhaltung

Vgl. Regel 17:Disziplin/G AUTONOMIE

Vgl. Regel 26: Bei I SUBSIDIARITÄT als Hilfe kann beim Helfer D AUTONOMIE positiv bewertet werden, wo auch SPONTANEITÄT angeregt wird positive Bewertung nur bei SPONTANEITÄT (in Geld mit Augenmaß).

Falls der Aspekt C SPONTANEITÄT nicht berührt wird,
“C SPONTANEITÄT nicht zutreffend“ im
SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.


Link:(4)NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

D AKTIVITÄT

beinhaltet die Förderung und Erhaltung von Kraft und Macht und damit der nachhaltigen Handlungsfähigkeit bei der Lebensbewältigung und besonders in Katastrophenlagen, wobei die Anwendung und Ausübung dieser Kraft und Macht möglichst die moralische Selbstkontrolle der Menschen (im Rahmen der G AUTONOMIE) mit einschließen und von ihr mitbestimmt sein soll und die Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer (im Sinne der I HYPARCHIE).

I. Dem angestrebten Übergewicht an Potentialität gegenüber muss die Notwendigkeit des gelegentlichen Nachweises solcher Fähigkeiten zu Zwecken der Bestätigung und Einübung, wo eine solche erforderlich ist, betont werden sowie deren teils wechselnde teils stetige Ausübung, die nach Art und Weise und Umfang zweckmäßig für die Erhaltung der Produktivität, der Produktion, der Wirkung und des Erfolges ist, letzteren zumindest im Rahmen der notwendigen Kontinuität haltend:

II. Es muss immer zusätzlich auch die Auswirkung der Förderung von D AKTIVITÄT auf die C SPONTANEITÄT beachtet werden und ein etwa dadurch ausgelöster Verlust an C SPONTANEITÄT gegen die Vorteile der Aktivitätsförderung abgewogen werden.

Vgl. Regel 11:Spontaneitätsverlust/SPONTANEITÄT

Regel 13:
Auswirkungen auf die
Wirtschaft und die Vermögenswerte werden unter AKTIVITÄT bewertet, ausgenommen Aktivitäten und Vorgänge des Handels, die in ihren positiven und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen unterK AUSTAUSCH zu behandeln sind (vgl. Regel 9).

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)

Vgl. Regel 4: Gleichheit

Vgl. Regel 7: Hilfe in Gliederung – Katastrophenhilfe

Vgl. Regel 8: wirtschaftliche Kooperation

Vgl. Regel 8b: LEISTUNG Brückenbegriff zw. H AUSLESE / D AKTIVITÄT

Vgl. Regel 8a: Konkurrenz/Handlungsfähigkeit

Vgl. Regel 10: Betrug und Bestechung

Vgl. Regel 17:Disziplin/G AUTONOMIE

Vgl: Regel 21: J AUSGLEICH als Förderung von Handlungsfähigkeit positiv bei J AUSGLEICH zu bewerten (nicht bei AKTIVITÄT)

Vgl. Regel 29: Hilfe für Schwächere und Ärmere darf, zumindest so weit sie von staatlichen Einrichtungen ausgeht, nur gewährt werden, soweit dadurch die AKTIVITÄT (als gelebte und verwirklichte Handlungsfähigkeit) für das Gesamtwohl erheblicher gesellschaftlicher Gruppen und deren Mitglieder nicht erheblich geschwächt wird. Sozialstaatliche Hilfe darf nicht unter Verschuldung von Staatskassen geleistet werden, es sei denn zeitlich begrenzt in außerordentlichen Katastrophenfällen für die keine Vorsorge getroffen werden konnte und andere gesellschaftliche Einheiten nicht aufkommen.

Falls der Aspekt D AKTIVITÄT nicht berührt wird,
“D AKTIVITÄT nicht zutreffend“
im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link:(4)NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

E AUTARKIE

beinhaltet die Förderung der SELBSTÄNDIGKEIT, insbesondere durch die Verringerung von Abhängigkeiten, auch im Sinne der Bedeutung von Selbstgenügsamkeit und Sparsamkeit im Umgang mit erschöpfbaren Ressourcen. Sie ist nur unter K AUSTAUSCH in einem vernünftigen Umfange unter B GEGENSEITIGKEIT anzustreben, nicht unter totaler, insbesondere wirtschaftlicher und informativer, Abschottung gegenüber anderen.

Regel 14:
Unter AUTARKIE lässt sich aber auch die ABGRENZUNG einbeziehen, welche einem ungebremsten K AUSTAUSCH entgegensteht.
In der Natur begegnet uns die ABGRENZUNG augenfällig als Fortpflanzungsschranke zwischen den Arten.
Beim Menschen fördert die ABGRENZUNG die Unterscheidung in Rassen und Typen und  ist eine Voraussetzung für die Herausbildung und Erhaltung der Verschiedenheit der Kulturen, ja bereits der Freiheit zu Ruhe und Selbstbesinnung (vgl. auch
H AUSLESEund G AUTONOMIE)
Wünschenswerte Auswirkungen sind positiv, gegenteilige negativ zu bewerten
.

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)

Vgl. Regel 4: Gleichheit

Vgl. Regel 8a: Konkurrenz/Autarkie

Vgl. Regel 25: L SUBSIDIARITÄT als Gliederung ist Voraussetzung von kollektiver G AUTONOMIE und E AUTARKIE

Vgl. Regel 26:
L SUBSIDIARITÄT als Hilfe kann beim Unterstützten unter E AUTARKIE (Selbständigkeit) positiv sein, wenn auch G AUTONOMIE +/- Bewertung jeweils nur bei E AUTARKIE.

Falls der Aspekt E AUTARKIE nicht berührt wird,
“E AUTARKIE nicht zutreffend“
im SCHREIBFENSTER einfügen [am Besten einkopieren] und eventuelle
und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

F PLURALITÄT/DIVERSIVITÄT (VIELGESTALTIGKEIT)

beinhaltet – biologisch betrachtet – vor allem Vielfalt von Pflanzen und Tierarten möglichst in sich selbst erhaltenden Biotopen, zumindest in solchen mit Selbststabilisierungstendenzen bei Wegfall menschlicher Beeinflussung. (vgl. IX)
Pluralität beinhaltet auch Vielfalt kultureller Überlebens- und Erlebenstechniken und -formen möglichst ohne Trennung solcher vom biotelen Ziel der dynamischen Stabilität und unter Vermeidung von unüberbrückbaren Widersprüchen zwischen diesen Techniken und ihren Folgen.

PLURALITÄT als Vielgestaltigkeit soll gesetzlich nur in dem Rahmen des biotelen Aspekts der AUTARKIE als Selbständigkeit (vgl. E AUTARKIE) angestrebt und gefördert werden. Menschen, die ohne ihr Verschulden ständig auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben zwar Anspruch auf Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT (zunächst von ihrer Familie her und bei deren Unvermögen zu höheren sozialen Einheiten aufsteigend), das Gemeinwesen kann aber kein Interesse daran haben, dass die Unselbständigkeit und dauerhafte Abhängigkeit von anderen gefördert wird.

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)

Vgl. Regel 4: Gleichheit

Vgl. Regel 8a: Konkurrenz/Diversität

Vgl. Regel 19a: Toleranz/ Brückenbegriff zu I HYPARCHIE und B GEGENSEITIGKEIT

Falls der Aspekt F PLURALITÄT nicht berührt wird, “F PLURALITÄT nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und
und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

G AUTONOMIE

beinhaltet
a.) Die Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Fähigkeiten von Individuen und Gruppen insbesondere in frei gewähltem Beruf oder Erwerbstätigkeit, in freier Partnerwahl auch zu gesellschaftlichen Zusammenschlüssen, soweit sie nicht zwangsläufig aus der Zugehörigkeit zu Familie, Berufsverbänden oder zu politischen Einheiten sich ergeben und soweit sich nicht Einschränkungen aus entsprechenden Rechten anderer (aus dem Aspekt der
B GEGENSEITIGKEIT heraus) und auf Grund von rechtmäßigen Gesetzen ergeben.
Autonomie ist also Freiheit unter Rücksichtnahme auf andere und Grundlage für Verantwortung und Menschenwürde.

b.) In die AUTONOMIE ist auch das Recht auf Eigentum auf dem Wege des rechtmäßigen K AUSTAUSCHES inbegriffen und das Eigentum an der eigenen Schöpfung innerhalb des gesetzlichen Rahmens, insbesondere soweit dieser höherrangige gesellschaftliche Bedürfnisse berücksichtigt,

Bei der Konkurrenz um Bewegungsspielraum und beschränkt verfügbare Güter oder Leistungen gilt bei gleicher Berechtigung die Regel des Zuschlages nach der Reihenfolge. (Es ist wie das Anstehen vor einem Geschäft bei knapper Warenanlieferung.) Das Erbrecht als rechtmäßiger K AUSTAUSCH fußt auf dieser Regel.

Zum „Recht der Reihenfolge“ ist noch anzumerken, dass es sich nicht nur auf die Besitznahme und Pflege knapper oder einzigartiger Güter erstreckt, sondern auch auf die Ausübung kontingentierter sozialer Funktionen zwischen aufgrund ihrer Fähigkeiten Gleichberechtigten, also etwa auch auf das Recht zur Berufs- oder Amtsausübung. (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.)

c.) Jeder Mündige hat ein Recht zur Selbstbenachteiligung („Rücktrittsrecht“), wenn dadurch andere nicht benachteiligt werden. wobei eine schädlich sich auswirkende Beispielswirkung außer Betracht bleibt, soweit eine solche mit der Ausübung dieses „Rücktrittsrechts“ unvermeidbar oder doch zumutbar verbunden ist. Regierungsgesetze dürfen und sollen allerdings dieses Rücktrittsrecht einschränken, wenn wesentliche Interessen der Gemeinschaften dies,, weil der Gesellschaft unzumutbar, erforderlich erscheinen lassen (konkurrierende Gesetzgebung).

Anmerkung: Auf dem Gebiet der meisten Naturrechtslehren wird eigentlich nur eine verbietende (vetierende) Gesetzgebung zugelassen, nicht eine befehlende. Dies entspräche der Freiheit des Menschen, dem nur verwehrt sein soll, anderen zu schaden; auch entspricht dies dem biotelen Aspekt der C SPONTANEITÄT.
Diktatorische Regierungspraxis ist jederzeit in der Lage, ein aktives Verhalten auch indirekt durch Verbote zu erzwingen, indem sie Abweichenden, sich den angeordneten aktiven Leistungen Verweigernden, wichtige oder doch erstrebenswerte Güter oder Leistungen auch ohne engeren Zusammenhang mit dem Aspekt der
B GEGENSEITIGKEIT verweigert.

Regel 15:
Vorschläge zu Erziehungsfragen und Drogenhandel mit Suchtmitteln sollen unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden. (s.A VERGLEICHEN)

Regel 16:
Vorschläge speziell zur Stärkung des
Pflichtgefühls und Verantwortung sollen ebenfalls unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden; als Umfeld- oder Brückenbegriffe berühren sie insbesondere B GEGENSEITGKEIT, L SUBSIDIARITÄT und HYPARCHIE.

Regel 17:
Disziplinist ein Brückenbegriff zwischen D AKTIVITÄT, C SPONTANEITÄTund I HYPARCHIE und soll unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden.

In Abwandlung des kategorischen Imperatives nach Immanuel Kant gilt für den Inhalt aller biotelen Gesetzesvorschläge: Schlage solches vor, das aus seinen wahrscheinlichen Folgen heraus als Teilinhalt einer staatlichen Gesetzgebung bejaht werden kann.
Anmerkung: Bei Kant heißt es: „Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne“ § 7 Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft. (In: Immanuel  Kant. Kritik der praktischen Vernunft, hrsg. Joachim Kopper, Philipp Reclam jun., Universal-Bibliothek Nr. 1111-13,Stuttgart 1963, S.53)
Anmerkung: Die linksliberalen „Gutmenschen“ gemäß unseres Zeitgeistes, die sich anschicken, endlich eine „moralische Politik“ zu betreiben, schreiben sich ihren guten Willen zugute, der auch die verheerendsten Folgen ihres Verhaltens entschuldigen soll. Wenn es bei Kant jedoch auf die Maxime, d. h. Absicht des Handelnden ankommt, so bezieht sich dies auf die Ethik und entbindet den Handelnden nicht von der Pflicht, sich über die Folgen seiner Handlungen ein möglichst umfassendes Bild zu machen. In der Politik geht es immer zuerst um die Handlungs- und Verhaltensfolgen und nicht in erster Linie um Moral.

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)

Vgl. Regel 4: Gleichheit

Vgl. Regel 8a: Konkurrenz/AUTONOMIE

Vgl. Regel 10: Betrug und Bestechung

Vgl: Regel14: Abgrenzung

Vgl. Regel 19: Drohung, Brückenbegriff zu I HYPARCHIE/H AUSLESE und als Mittel der Erziehung/zu G AUTONOMIE

Vgl. Regel 25: L SUBSIDIARITÄT als Gliederung ist Voraussetzung von kollektiver G AUTONOMIE und E AUTARKIE stärkend, bei letzterer positiv oder negativ zu bewerten

Falls der Aspekt G AUTONOMIE nicht berührt wird,
“G AUTONOMIE nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren]
und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

H AUSLESE

ist …
i.) ein Faktor fruchtbarer Abgrenzung und Ausgrenzung und beinhaltet — biologisch betrachtet — Vermeidung einer Begünstigung der langfristigen Vermehrung solcher Lebewesen, welche für andere und sich selbst vergleichsweise eine Belastung darstellen und in ihrer auch spontanen Durchsetzungsfähigkeit geschwächt sind, — wirtschaftlich betrachtet — Wettbewerb (Konkurrenz) zur Durchsetzung des Tüchtigeren und Geeigneteren als Hebel zum Fortschritt im Sinn der Anpassung auch an veränderte Bedingungen. AUSLESE ist also AUCH ein Hebel zur E  AUTARKIE:

II.) AUSLESE bedeutet auch Entscheidung (vgl. D AKTIVITÄT), welche möglichst auch dem langfristigen Überleben dienen oder wenigstens nicht im Wege stehen soll.
In diesem Zusammenhang bedeutet AUSLESE auch das Unterlassen oder Unterbinden solcher Verhaltensweisen, die der Erhaltung des Lebens und des sozialen Friedens und Zusammenhaltes, also der Wahrung der Menschlichkeit, abträglich sind (vgl. L SUBSIDIARITÄT, K HYPARCHIE), insbesondere das Verbot, andere zu benachteiligen, also das Gebot der Fairness (vgl. A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT, J AUSGLEICH).

Regel 18:

AUSLESE soll zur Wahrung der Menschlichkeit strikt der I HYPARCHIE unterworfen sein.

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)

Vgl.
Regel 7 b:
Chancengleichheit fällt als Ausgewogenheit des Wettbewerbs (siehe: AUSLESE) unter B GEGENSEITIGKEIT undgilt als Ziel, soweitdabei
durch vorübergehende materielle Unterstützung auf Darlehensbasis (siehe: J AUSGLEICH), Schulung eingeschlossen, behebbaren Mängeln hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit abgeholfen werden kann.

Vgl. Regel 10: Betrug und Bestechung

Vgl: Regel14: Abgrenzung

Vgl. Regel 18a: Chancengleichheit, Brückenbegriff zu AUSLESE/ GLEICHHEIT

Vgl. Regel 19: Drohung Brückenbegriff zu I HYPARCHIE/AUSLESE/G AUTONOMIE

Regel 8a: (als Beispiel der Bearbeitung eines Brückenbegriffs)
KONKURRENZ ist ein Brückenbegriff von und um H AUSLESE.
I. KONKURRENZ ist unter A VERGLEICHEN dann negativ zu berücksichtigen, wenn benachteiligende Täuschung im Spiel ist, insbesondere wenn dieses sich auf Lebenseinstellung und Erziehung langfristig auswirkt.

II. KONKURRENZ betrifft die B GEGENSEITIGKKEIT und ist dort zu berücksichtigen, soweit die Fairness dabei beeinflusst wird. Lediglich dauerhafte oder zeitlich überdauernde Störungen oder Förderungen sind zu berücksichtigen, falls noch höher zu bewertende Beeinträchtigungen oder Förderungen von J HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt, Zwang oder Bedrohung) zur Bewertung kommen.

III. KONKURRENZ ist als Mittel der H AUSLESE die treibende Kraft der Naturentwicklung einschließlich der Gesundheit, entsprechende besondere und langfristige Auswirkungen des Gesetzes sind bei C SPONTANEITÄT einzutragen bei schwächender Wirkung negativ.

IV. KONKURRENZ beeinflusst eventuell auch D AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit.
KONKURRENZ belebt und stärkt im Allgemeinen die Wirtschaft, kann aber im Bereich bestimmter insbesondere weniger industrialisierter Kulturen auch hemmend bis zerstörend wirken und muss dann zurückgefahren und entschärft werden. Für diese Bremswirkung auf die AUSLESE ist dort eine Negativwirkung (als Minus) für die entgangenen Vorzüge (Aktivwerte, die sonst unter AKTIVITÄT entstanden wären) einzusetzen. Konkurrenzverschärfende Zollmaßmaßnahmen sind unter derartigen Umständen zulässig. Werden zusätzliche besondere wirtschaftliche Erträge durch die Schutzmaßnahmen erzielt, so sind diese positiv unter AKTIVITÄT in Ansatz zu bringen.

V. Wenn KONKURRENZ bedeutenden Einfluss auf E AUTARKIE (Selbständigkeit, Selbstverteidigung bis Selbstbehauptung) hat, indem durch das Gesetz Einzelne, Gruppen bis hinauf zu Staaten dazu befähigt oder dabei behindert werden, sich unabhängig von anderen Selbständigkeit zu erringen oder zu bewahren, so ist dies zu bewerten.
Wird menschliches Siedlungsgebiet dadurch erhalten oder ohne Verstoß gegen Naturschutzregelungen erweitert, so können im zweckmäßigen Umfange Leistungen gemäß J AUSGLEICH gewährt werden. Bewertungen unter C SPONTANEITÄT für Erweiterung belebten Naturraumes sind in Betracht zu ziehen. Bei Wert-Überwiegen im Rahmen eines Aspektes darf nur dieser bewertet werden.
Beispiel: Die Verschleppung von die natürliche Fauna und Flora verdrängenden Arten etwa durch den Verkehr in andere Biozönosen gilt als negativ zu bewertender AUSTAUSCH.

VI. KONKURRENZ ist unter F PLURALITÄT (Vielfalt) zu berücksichtigen, wenn neue und brauchbare Formen und Verfahrensweisen gefördert werden, soweit sie zu bejahten Kulturen führt und nicht unter C SPONTANEITÄT und E AUTARKIE bereits berücksichtigt wurden.

VII. KONKURRENZ ist unter G AUTONOMIE (Freiheit, Eigenverantwortung) zu berücksichtigen, wenn Zuwachs oder Abnahme durch das Gesetz für besonders bedeutsame Einzelne oder Gruppen oder auch für Staat(en) und Gesellschaft(en) erheblich ist.

VIII. KONKURRENZ ist unter I HYPARCHIE positiv oder negativ zu berücksichtigen je nachdem das friedliche und gedeihliche gesellschaftliche Zusammenleben beeinflusst wird, und dementsprechend durch Maßnahmen zu begünstigen oder abzubauen, welche andere Aspekte möglichst gering beeinträchtigen oder gar fördern.

IX. KONKURRENZ ist unter J AUSGLEICH positiv oder negativ zu berücksichtigen, in dem Maße wie Zukunftsmöglichkeiten beeinflusst werden.

X. KONKURRENZ wird durch K AUSTAUSCH bewerkstelligt, der als Brückenbegriff zu den Beziehungen (Relationen) anzusehen ist, die auf verschiedenen Reflexionsebenen stattfinden können. Eine Bewertung findet hierbei in der Regel nicht statt.

XI. KONKURRENZ ist unter L SUBSIDIARITÄT sollsoweit Förderung von Handlungsfähigkeit unter AUSGLEICH (also nicht unter D AKTIVITÄT) positiv bewertet werden neben positiver Bewertung auch unter HYPARCHIE (soweit wesentliche soziale Spannungen abgebaut werden); im Ausmaß der Verausgabung des oder der Helfenden ist SUBSIDIARITÄT als Hilfe auf J AUSGLEICH negativ zu verbuchen. SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal von und innerhalb von Staaten ist je nach Wirkrichtung bei E AUTARKIE positiv oder negativ zu bewerten.

Falls der Aspekt H AUSLESE nicht berührt wird, “H AUSLESE nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Regel 8b:
LEISTUNG ist ein Brückenbegriff zwischen H AUSLESE und D AKTIVITÄT. Wird eine Steigerung der Leistung angesprochen so ist sie bei H AUSLESE zu berücksichtigen; liegt der Schwerpunkt auf dem Ergebnis der Leistung so zählt sie bei D AKTIVITÄT.

Link: (4)NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNGL

I HYPARCHIE

beinhaltet die Rücksichtnahme auf und möglichst Verständnis für andere sowie Gewaltverzicht ausgenommen in Notwehr, Nothilfe oder Selbstverteidigung, außerdem im ohne Gewalt nicht zu gewährleistenden Interesse der Allgemeinheit, hier soweit wie möglich als Angelegenheit des Staates oder ersatzweise der Regierung und gesellschaftlich bestellten Behörden bei einem Minimum einer Anwendung von Gewalt, Zwang oder unausweichlicher Bedrohung auch zwischen Einzelnen oder Gruppen und bei Ausbau der Konfliktvermeidung und Konfliktschlichtung.

Regel 19:

I. Drohung als Brückenbegriff zu HYPARCHIE und auch H AUSLESE soll auf die Verhältnismäßigkeit zur beabsichtigten und rechtmäßigen Wirkung eingeschränkt bleiben, so dass der Bedrohte ihr ausweichen kann; in der erzieherischen Anwendung hat Drohung sich im Rahmen dessen zu halten, was der Abhängige nach Gewinnung seiner Unabhängigkeit nach allgemeinen Maßstäben als angemessen beurteilen kann; elterliche Gewaltanwendung ist nicht auf Dritte übertragbar und nur, bei Wahrung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit auf Dauer, in Ausnahmefällen geboten und zulässig.

II. Auch mit dem Mittel der Drohung soll also so sparsam umgegangen werden, dass seine Anwendung sich mit den zu erwartenden Vorteilen für die Empfänger der Drohung oder für andere rechtfertigen lässt; ohne generelle Anwendung des Mittels in der jeweils spezifischen Form der jeweiligen Drohung müssen Menschen in ihren Rechten unmittelbar oder auf Dauer gefährdet oder benachteiligt sein, um die Drohung zu rechtfertigen.
III. Drohung ist unter AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten, ausnahmsweise unter AUSLESE positiv.

IV. Auch Personenzusammenschlüsse und Staaten sind an das Gebot der Hyparchie gebunden.

Regel 19a:

Toleranz ist ein Brückenbegriff zwischen HYPARCHIE, PLURALITÄT (als DIVERSITÄT) und GEGENSEITIGKEIT. Vielfalt hat Toleranz für ihre Entfaltung zur Voraussetzung, zugleich aber auch die Gewalteinschränkung und auch eine hierüber hinausgehende gegenseitige Berücksichtigung der Bedürfnisse und Neigungen.

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)

Vgl. Regel 4: Gleichheit

Vgl. Regel 6: Intelligenz/Schulwesen/Zensur

Vgl. Regel 8a: Konkurrenz/Fairness

Vgl. Regel 17:Disziplin/G AUTONOMIE

Vgl. Regel 18a: Chancengleichheit Brückenbegriff auch zu GLEICHHEIT


Vgl. Regel 21: L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen Spannungen ist positiv bei HYPARCHIE zu bewerten. Siehe: J AUSGLEICH

Falls der Aspekt I HYPARCHIE nicht berührt wird,
“I HYPARCHIE nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren]
und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG


J AUSGLEICH

beinhaltet …

I.) die Förderung einer dauerhaften Angleichung von Wettbewerbsbedingungen soweit sie sich Unterschiede unter denselben aus äußeren nicht innerhalb der Begünstigten liegenden oder von diesen zu verantwortenden Umständen ergeben, besonders zur Stützung von Bevölkerungen in unwirtlichen Gebieten unter erschwerten Lebensbedingungen.
Im letzten Fall kann AUSGLEICH auch Gegenleistung für Vorhaltung von Überlebensmöglichkeiten und Freizügigkeiten für Nichtansässige sein.

AUSGLEICH soll nur eingeschränkt der Angleichung in Sinne einer Gleichschaltung entgegen der F PLURALITÄT (als Vielfältigkeit) dienen und darf AUSLESE nicht beeinträchtigen, ja sollte vorzugsweise ein Mittel zu deren Förderung sein und soll wenigstens in absehbarer Zukunft B GEGENSEITIGKEIT begünstigen.

II.) AUSGLEICH ist auch ungleichzeitiger K AUSTAUSCH auf GEGENSEITIGKEIT, etwa als Darlehensvergabe. Darlehensvergabe an besitzarme Personen, die dadurch wahrscheinlich zu Leistungsfähigkeit kommen dient dem AUSGLEICH, wie etwa auch natürlicherweise von Eltern zugunsten ihrer Kindern erbrachte Leistungen.

III.) AUSGLEICH darf nicht anstelle von Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT und zu deren Verschleierung gewährt werden.

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)

Regel 20:
Bei AUSGLEICH von Leistungen zwischen Staaten gilt die zur Abstimmung berechtigende Betroffenheit außer in völlig unbedeutenden Fällen für alle Staaten im Umkreis der stimmenschwächeren der streitenden Staaten als Parteien bis zu einer Anzahl, welche ein Stimmenübergewicht des stimmenmächtigeren Streitpartei durch Stimmenthaltung übertreffen können.

Regel 21:. offen

Vgl.Regel 10:
Gleichheit ist ein Vorfeld- oder Brückenbegriff insbesondere zwischen A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT und soll unter B GEGENSEITIGKEIT bewertet werden

Vgl. Regel 7b:
Chancengleichheit fällt als Ausgewogenheit des Wettbewerbs (siehe: H AUSLESE) unter B GEGENSEITIGKEIT und
gilt als Ziel, soweitdabei
durch vorübergehende materielle Unterstützung auf Darlehensbasis (siehe: oben), Schulung eingeschlossen, behebbaren Mängeln hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit abgeholfen werden kann

Vgl. Regel 8a: Konkurrenz/AUSGLEICH, beim Helfenden hier Aufwand

Der überkommen Sprachbegriff Ausgleich wird außerhalb seiner Verwendung als bioteler Aspekt in seiner Bedeutungsvielfalt nicht in Frage gestellt.

Vgl. Regel 26:
SUBSIDIARITÄT,
soweit sie Hilfedarstellt, ist im Ausmaß der Verausgabung des oder der Helfenden auf J AUSGLEICH negativ zu verbuchen. Siehe auch: G AUTONOMIE, E AUTARKIE

Falls der Aspekt J AUSGLEICH nicht berührt wird,
“J AUSGLEICH nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren]
und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

K AUSTAUSCH

beinhaltet …
I.) den Informationsaustausch zur Aufklärung und Information mit dem Ziel der Erhöhung der Entscheidungsfähigkeit in Verantwortung für sich selbst und für andere, insbesondere für den eigenen Gesellschaftsverband und dessen Kultur aber fernerhin auch für Fremde bis hin zur Menschheit insgesamt.

II.) AUSTAUSCH beinhaltet auch die materielle Ergänzung auf der Grundlage der B GEGENSEITIGKEIT zur Erhöhung der Überlebensfähigkeiten und –möglichkeiten, der stabilisierbaren biologischen Artenvielfalt und des wirtschaftlichen Wohlstandes und der Bedürfnisbefriedigung.
Dabei darf K AUSTAUSCH insbesondere H AUSLESE nicht beeinträchtigen.

Regel 22:
BEZIEHUNG (Relation), eigentlich sinngemäß ein dem AUSTAUSCH übergeordneter Begriff, gilt als Brückenbegriff zu AUSTAUSCH.
Da AUSTAUSCH (wie auch Beziehungen) nahezu regelmäßig mit Handlungen oder Verhaltensweisen verbunden sind, findet nur in den Sonderfällen eine Bewertung statt, bei denen AUSTAUSCH ganz im Vordergrund steht.

Regel 22 a:

Die Verschleppung von die natürliche Fauna und Flora verdrängenden Arten etwa durch den Verkehr in andere Biozönosen gilt als negativ zu bewertender AUSTAUSCH.

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)

Vgl. Regel 8a: Konkurrenz/AUSTAUSCH positiv nicht bewertet, als völlig fehlend eventuell negativ

Vgl: Regel 9: Handel unter AUSTAUSCH

Vgl: Regel14: Abgrenzung

Falls der Aspekt K AUSTAUSCH nicht berührt wird,“K AUSTAUSCH nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

L SUBSIDIARITÄT

beinhaltet …

I.) einen Aufbau der gesellschaftlichen Ordnung von kleineren, weitmöglichst zur Selbständigkeit fähigen Einheiten, von der Familie über Gemeinden, zu größeren Einheiten hin.

II.) auch die Beseitigung von Hilflosigkeit möglichst mit der Wirkung einer Hilfe zur Selbsthilfe zur Herstellung oder Wiedererlangung der AUTARKIE.

Regel 23:

SUBSIDIARITÄT soll entgegen der negativen Bewertung als Aufwand unter H AKTIVITÄT, für Hilfe positiv als Förderung von Handlungsfähigkeit unter AUSGLEICH (also nicht unter D AKTIVITÄT) neben positiver Bewertung auch unter HYPARCHIE (soweit wesentliche soziale Spannungen abgebaut werden) in Ansatz gebracht werden.

Regel 23 a :
Die Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit, zu einem Verhalten auf B GEGENSEITIGKEIT und zu einem Unterlassen einer Behinderung der H AUSLESE auf Dauer.

Regel 24:
SUBSIDIARITÄT verlangt nach Gliederung der Menschheit in Bevölkerungseinheiten überschaubaren und erlebbaren Umfangs in gestuftem Gemeinschaftsbewusstsein möglichst in Anlehnung an geschichtlich-gewachsene Entwicklung.

Regel 25:

SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal von oder innerhalb von Staaten ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, also G AUTONOMIE und auch E AUTARKIE stärkend, und ist bei letzterer auf der Auswertungsskala je nach Wirkrichtung positiv oder negativ zu bewerten.

Regel 26:
SUBSIDIARITÄT,
soweit sie Hilfedarstellt, ist im Ausmaß der Verausgabung des oder der Helfenden auf J AUSGLEICH negativ zu verbuchen.
Von der Seite der Unterstützten her ist zu prüfen, ob bei diesen AUTARKIE (Selbständigkeit) positiv zu Buche schlägt.
AUTONOMIE kann sowohl beim Unterstützten, wo sie nur bei AUTARKIE (positiv) zu werten ist, als auch beim Helfer im Spiel sein; soweit bei Letzterem dabei auch SPONTANEITÄT angeregt wird soll eine (positive) Bewertung nur dort vorgenommen werden, soweit Helfen dem Helfer Freude bereitet und Auftrieb bringt. (Es ist aber mit Augenmaß und Geldwert zu hantieren!)

Regel 27:

Das Verbot der nachhaltigen Schwächung von AUSLESE durch Hilfeleistung (L SUBSIDIARITÄT) gilt auch gegenüber Privaten und Hilfsorganisationen, nicht jedoch zwischen nächsten Familienangehörigen. *(Die Regel dient auch der Vorbereitung für eine weltweite Geburtenregelung.)

Regel 28:

SUBSIDIARITÄT als Hilfeleistung für gesundheitlich oder sozial Schwächere ist nicht Sache der biotelen Gesetzgebung sondern eine solche der Regierungsgesetzgebung aus Mitteln der progressiv erhobenen Steuern unter Kontrolle der biotelen Gesetzgebung.

Regel 29:

Hilfe für Schwächere und Ärmere darf, zumindest so weit sie von staatlichen Einrichtungen ausgeht, nur gewährt werden, soweit dadurch die D AKTIVITÄT (als gelebte und verwirklichte Handlungsfähigkeit) für das Gesamtwohl erheblicher gesellschaftlicher Gruppen und deren Mitglieder nicht erheblich geschwächt wird. Sozialstaatliche Hilfe darf nicht unter Verschuldung von Staatskassen geleistet werden, es sei denn zeitlich begrenzt in außerordentlichen Katastrophenfällen für die keine Vorsorge getroffen werden konnte und andere gesellschaftliche Einheiten nicht aufkommen.

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)


Vgl.Regel 4: Gleichheit

Vgl.
Regel 7: Hilfe in Gliederung – Katastrophenhilfe

Vgl. Regel 8a: Konkurrenz

Vgl.Regel 10:
Gleichheit ist ein Vorfeld- oder Brückenbegriff insbesondere zwischen A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT und soll unter B GEGENSEITIGKEIT bewertet werden.

Falls der Aspekt L SUBSIDIARITÄT nicht berührt wird,
“L SUBSIDIARITÄT nicht zutreffend“
im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

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M DYNAMISCHE STABILITÄT

beinhaltet als zentrale Zielvorstellung, auf die alle zwölf biotelen Aspekte hin ausgerichtet sein sollen, die Anpassungsfähigkeit zur Erhaltung der Menschheit in einer möglichst vielseitigen regenerierbaren Natur, unter möglichst friedvollem Zusammenleben und möglichst unter Gelegenheit zu einer glücklichen oder doch wenigstens bejahten Lebensführung.
Jedes Verhalten und alle Handlungen sind zu unterlassen, die dem Ziel entgegenstehen, das Leben, insbesondere das höher organisierte und an vorderster Stelle menschliches Leben auf der Erde solange wie möglich zu erhalten, das heißt für einen Zeitraum, in welchem erwartungsgemäß nach wissenschaftlicher Erkenntnis die Möglichkeit menschlichen Lebens vorhanden bleibt (Nachhaltigkeit), in der Regel in anpassungsfähigen Erscheinungsformen, soweit sie der Anpassungsfähigkeit wenigstens des Menschen nicht entgegenstehen.
Zumindest unter menschlichem Leben wird dabei ein auf Dauer hin bejahtes Leben verstanden.

Das Gutachtenverfahren stellt insgesamt darauf ab, Mittel und Wege zu finden, welche die Dauer eines bejahten menschlichen Lebens innerhalb einer vielgestaltigen Natur verlängert (BIOTELIE). Dieses Ziel zugunsten der Menschheit kann nur subsidiär, d. h. von kleineren Einheiten zu größeren fortschreitend, erfolgreich angesteuert werden, indem auch soziale Einheiten, ja die Einzelmenschen als Mikrokosmos behandelt werden, die um ein dynamisches Gleichgewicht ringen. Menschliche Verhaltensweisen und vor allem Verhaltensrichtlinien sollen dahingehend überprüft werden, inwieweit sie mit dieser Zielsetzung sich in Einklang befinden, und gegebenenfalls sollen Ergänzungsvorschläge gemacht werden, um Gemeinwohlverträglichkeit herzustellen. Auf dem Weg zu diesem Ziel sind auch alle Hindernisse festzustellen, die ihm entgegenstehen und ist jeder Problemlösungsvorschlag als positiv zu beurteilen, der irgendeinen Nutzen oder eine Wunscherfüllung, und sei es auch nur für Gruppen oder Einzelne, mit sich bringt, ohne dem aufgezeigten Ziel zu widersprechen
Die entgegenstehende Auffassung, die Menschheit als überlegene biologische Art unter Verdrängung anderer Arten weiter anwachsen zu lassen, könnte sich auf die Möglichkeit berufen, dass ein kosmisches Ereignis in naher Zukunft zum Ende der Menschheit, ja zum Ende allen Lebens auf Erden führen könnte. Da sich unter diesem Szenario die Lebensumstände für alle Menschen in der verbleibenden Zeit erschweren würden und die kosmische Katastrophe noch unvorhersehbar ist, wird dieses Szenario, also die Fortschreibung der augenblicklichen Entwicklung, mit dem System der BIOTELIE als vernunftwidrig abgelehnt.

Vgl. Regel 1 – 3 alle (3f, 3g nur transnational)

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STICHWORTLISTE über REGELN

(numerisch)

Regel …

  1. Geheimhaltung, Schweigeverpflichtung. Korrekturmöglichkeit
    b. Recherchen nur über Zentrale
    c. gegen Unterwanderung Personal über Zufallsauswahl

    d. nur über lebenswichtige Anträge wird sofort entschieden
  2. Gutachtenänderungen noch bis kurz vor Veröffentlichung
    2aI umfangreiche Recherchen nur für Gemeinwohlbezug
    2II auch kleine Gemeinwohl-Auswirkungen bedeutsam, wenn für jedermann potentiell
    2b I unschuldige Benachteiligung möglichst ausgleichen
    2b II statt Ablehnung möglichst erweiternder Neuvorschlag
  3. I Kein Aspekt darf durch einen anderen völlig aufgehoben werden
    3II Aspekte nur im Katastrophenfall und kurzzeitig aussetzbar
    2III Mögliche Bedürfnisbefried. durch Markt ohne bioteles Gesetz
    3a Einzelbewertungen für Mehrfachvorgänge und Endsaldierung
    3b bioteler Bezug, wenn auf Gruppen, dann nur umfassend
    3c Aspekt-Bewertung außerhalb des Geldmaßstabs
    3cI Bemessungsvariante je nach Stärke der Aspekte-Auswirkung
    3cII Bemessungsvariante je nach Zeitdauer d. Aspekte-Auswirkung
    3d Geldwerte weniger gewichtet als starke Aspekte-Betroffenheit

    3e Ausgleich für transnationale Belastungen
    3eI für beide Parteien höchstens fünf Ausgleichsvorschläge
    3f
    Stimmberechtigung von Nachbarstaaten des schwächeren Staates als Ausgleich für Benachteiligungen aus größeren Fremdstaaten
    3g auf überschaubare Zeiträume beschränken soweit diese signifikant
    3hI Verfahrensneuaufnahme bei Nichtbewährung
    3hII Gesetzesaussetzung, sofortige
    3hIII Vorgezogenes provisorisches Verfahren
  4. Gleichheit ist Brückenbegriff zu GEGENSEITIGKEIT aber auch vielen anderen Aspekten
  5. tatsachen-zusammenhangsorientierte, realitätsgerechte Information
  6. keine Gewaltanwendung in Selbstjustiz, Begrenzung der GEGENSEITIGKEIT durch HYPARCHIE
  7. Solidarität durch
    a.) GEGENSEITIGKEIT
    und SUBSIDIARITÄT (als möglichst im persönlichen Zusammenhang erlebte Hilfe)
    b.) Chancengleichheit über Darlehen und Schulung auf Darlehensbasis, Brückenbegriff zu GEGENSEITIGKEIT dort positiv zu bewerten, Brückenbegriff auch zu AUSLESE
  8. Kooperation Teil von AKTIVITÄT
    a. KONKURRENZ ist Brückenbegriff von
    H AUSLESE evtl. bei C SPONTANEITÄT, D AKTIVITÄT, E AUTARKIE, J AUSGLEICH zu berücksichtigen Handel fällt unter AUSTAUSCH
    b:
    LEISTUNG Brückenbegriff zw. H AUSLESE / D AKTIVITÄT
  9. Handelsgeschäfte fallen unter AUSTAUSCH
  10. Betrug und Bestechung, Korruption fallen unter GEGENSEITIGKEIT
  11. Spontaneitätsverlust ist gegenüber AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit abzuwägen, andauernder unter SPONTANEITÄT negativ
  12. Gesundheit zählt zur SPONTANEITÄT
  13. Wirtschaft zählt bei AKTIVITÄT, Handel bei AUSTAUSCH
  14. AUTARKIE kann Abgrenzung gegenüber AUSTAUSCH einbeziehen
  15. Erziehungsfragen und Fragen der Suchtbekämpfung fallen unter AUTONOMIE
  16. Auswirkungen auf Pflichtgefühl und Verantwortung fallen unter AUTONOMIE
  17. Disziplin fällt unter AUTONOMIE
  18. AUSLESE ist strikt der HYPARCHIE zu unterwerfen
    18a Chancengleichheit Brückenbegriff zu H AUSLESE/GLEICHEIT
  19. Drohung ist auf Verhältnismäßigkeit hin zu beschränken
  20. Abstimmung über transnationalen AUSGLEICH unter Gebietskompensation
  21. offen
  22. BEZIEHUNG gilt als Brückenbegriff von K AUSTAUSCH.
    AUSTAUSCH wird neben anderen Aspekten nur selten bewertet.
    22a: Verschleppung von Fauna und Flora
  23. SUBSIDIARITÄT als Hilfe kann positiv bei AUSGLEICH und/oder HYPARCHIE zu Buche schlagen
    23 a: Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit, GEGENSEITIGKEIT und Nichtbehinderung von AUSLESE
  24. SUBSIDIARITÄT verlangt nach Gliederung der Bevölkerung
  25. SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, und ist bei AUTARKIE positiv zu bewerten
  26. Hilfe schlägt bei Helfenden negativ unter AKTIVITÄT zu Buche (nicht im moralischen Sinne)
  27. AUSLESE darf auch durch Privat oder Hilfsorganisationen nicht geschwächt werden, ausgenommen durch enge Familienangehörige
  28. Gesundheits- und Sozialfürsorge ist Sache der Regierungsgesetzgebung
  29. Für nicht überlebensnotwendige Wohlfahrtszwecke darf die Haushaltsausgeglichenheit nur ausnahmsweise verletzt werden
  30. offen

Aspekte-Zusammenstellung auf paarweisen Stufen

Subsidarität Austausch
Hyparchie Ausgleich
Autonomie Auslese
Autarkie Pluralität / Diversität
Vergleichen Gegenseitigkeit
Spontaneität Aktivität

Link zu: (7) AUSWIRKUNGSBEREICHE

 

SCHREIBFENSTER

Inhalt:

Gruppensignaturen zu kennzeichen mit einem

Aspekte-Kennbuchstaben und nachfolgendem §-Zeichen

 

 

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