Autonomie beinhaltet
a.) Die Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Fähigkeiten von Individuen und Gruppen insbesondere in frei gewähltem Beruf oder Erwerbstätigkeit, in freier Partnerwahl auch zu gesellschaftlichen Zusammenschlüssen, soweit sie nicht zwangsläufig aus der Zugehörigkeit zu Familie, Berufsverbänden oder zu politischen Einheiten sich ergeben und soweit sich nicht Einschränkungen aus entsprechenden Rechten anderer (aus dem Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT heraus) und auf Grund von rechtmäßigen Gesetzen ergeben.
Autonomie ist also Freiheit unter Rücksichtnahme auf andere und Grundlage für Verantwortung und Menschenwürde.
b.) In die AUTONOMIE ist auch das Recht auf Eigentum auf dem Wege des rechtmäßigen K AUSTAUSCHES inbegriffen und das Eigentum an der eigenen Schöpfung innerhalb des gesetzlichen Rahmens, insbesondere soweit dieser höherrangige gesellschaftliche Bedürfnisse berücksichtigt,
Bei der Konkurrenz um Bewegungsspielraum und beschränkt verfügbare Güter oder Leistungen gilt bei gleicher Berechtigung die Regel des Zuschlages nach der Reihenfolge. (Es ist wie das Anstehen vor einem Geschäft bei knapper Warenanlieferung.) Das Erbrecht als rechtmäßiger K AUSTAUSCH fußt auf dieser Regel.
Zum „Recht der Reihenfolge“ ist noch anzumerken, dass es sich nicht nur auf die Besitznahme und Pflege knapper oder einzigartiger Güter erstreckt, sondern auch auf die Ausübung kontingentierter sozialer Funktionen zwischen aufgrund ihrer Fähigkeiten Gleichberechtigten, also etwa auch auf das Recht zur Berufs- oder Amtsausübung. (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.)
c.) Jeder Mündige hat ein Recht zur Selbstbenachteiligung („Rücktrittsrecht“), wenn dadurch andere nicht benachteiligt werden. wobei eine schädlich sich auswirkende Beispielswirkung außer Betracht bleibt, so weit eine solche mit der Ausübung dieses „Rücktrittsrechts“ unvermeidbar oder doch zumutbar verbunden ist. Regierungsgesetze dürfen und sollen allerdings dieses Rücktrittsrecht einschränken, wenn wesentliche Interessen der Gemeinschaften dies,, weil der Gesellschaft unzumutbar, erforderlich erscheinen lassen (konkurrierende Gesetzgebung).
Anmerkung: Auf dem Gebiet der meisten Naturrechtslehren wird eigentlich nur eine verbietende (vetierende) Gesetzgebung zugelassen, nicht eine befehlende. Dies entspräche der Freiheit des Menschen, dem nur verwehrt sein soll, anderen zu schaden; auch entspricht dies dem biotelen Aspekt der C SPONTANEITÄT.
Diktatorische Regierungspraxis ist jederzeit in der Lage, ein aktives Verhalten auch indirekt durch Verbote zu erzwingen, indem sie Abweichenden, sich den angeordneten aktiven Leistungen Verweigernden, wichtige oder doch erstrebenswerte Güter oder Leistungen auch ohne engeren Zusammenhang mit dem Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT verweigert.
Vorschläge zu Erziehungsfragen und Drogenhandel mit Suchtmitteln sollen unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden.
Regel 16:
Vorschläge speziell zur Stärkung des Pflichtgefühls und Verantwortung sollen ebenfalls unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden; als Umfeld- oder Brückenbegriffe berühren sie insbesondere B GEGENSEITGKEIT, L SUBSIDIARITÄT und HYPARCHIE.
Regel 17:
Disziplin ist ein Umfeldbegriff zwischen D AKTIVITÄT, C SPONTANEITÄT und HYPARCHIE und soll unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden.
In Abwandlung des kategorischen Imperatives nach Immanuel Kant gilt für den Inhalt aller biotelen Gesetzesvorschläge: Schlage solches vor, das aus seinen wahrscheinlichen Folgen heraus als Teilinhalt einer staatlichen Gesetzgebung bejaht werden kann.
Anmerkung: Bei Kant heißt es: „Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne“ § 7 Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft.
(In: Immanuel Kant. Kritik der praktischen Vernunft, hrsg. Joachim Kopper, Philipp Reclam jun., Universal-Bibliothek Nr. 1111-13,Stuttgart 1963, S.53)
Anmerkung: Die linksliberalen „Gutmenschen“ gemäß unseres Zeitgeistes, die sich anschicken, endlich eine „moralische Politik“ zu betreiben, schreiben sich ihren guten Willen zugute, der auch die verheerendsten Folgen ihres Verhaltens entschuldigen soll. Wenn es bei Kant jedoch auf die Maxime, d. h. Absicht des Handelnden ankommt, so bezieht sich dies auf die Ethik und entbindet den Handelnden nicht von der Pflicht, sich über die Folgen seiner Handlungen ein möglichst umfassendes Bild zu machen. In der Politik geht es immer zuerst um die Handlungs- und Verhaltensfolgen und nicht in erster Linie um Moral.
Falls der Aspekt G AUTONOMIE nicht berührt wird,
“G AUTONOMIE nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER oben einfügen [am Besten einkopieren]
und eventuelle Anmerkungen hierzu vermerken
QUELLENMATERIAL