Ausgleich

Ausgleich beinhaltet

a.) Die Förderung einer dauerhaften Angleichung von Wettbewerbsbedingungen soweit sie sich Unterschiede unter denselben aus äußeren nicht innerhalb der Begünstigten liegenden oder von diesen zu verantwortenden Umständen ergeben, besonders zur Stützung von Bevölkerungen in unwirtlichen Gebieten unter erschwerten Lebensbedingungen.

Im letzten Fall kann AUSGLEICH auch Gegenleistung für Vorhaltung von Überlebensmöglichkeiten und Freizügigkeiten für Nichtansässige sein.

AUSGLEICH soll nur eingeschränkt der Angleichung in Sinne einer Gleichschaltung entgegen der F PLURALITÄT (als Vielfältigkeit) dienen und darf AUSLESE nicht beeinträchtigen, ja sollte vorzugsweise ein Mittel zu deren Förderung sein und soll wenigstens in absehbarer Zukunft B GEGENSEITIGKEIT begünstigen.

b.) AUSGLEICH ist auch ungleichzeitiger K AUSTAUSCH auf GEGENSEITIGKEIT, etwa als Darlehensvergabe. Darlehensvergabe an besitzarme Personen, die dadurch wahrscheinlich zu Leistungsfähigkeit kommen dient dem AUSGLEICH, wie etwa auch natürlicherweise von Eltern zugunsten ihrer Kindern erbrachte Leistungen.

c.) AUSGLEICH darf nicht anstelle von Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT und zu deren Verschleierung gewährt werden.

Regel 22:
AUSGLEICH soll entgegen der negativen Bewertung von L SUBSIDIARITÄT als Aufwand für Hilfe positiv als Förderung von Handlungsfähigkeitunter AUSGLEICH (also nicht unter D AKTIVITÄT) neben positiver Bewertung auch unter HYPARCHIE (soweit wesentliche soziale Spannungen abgebaut werden) in Ansatz gebracht werden. (Der zutreffende Aspekt ist über die Navigationsleiste aufzurufen.)Der überkommene Sprachbegriff Ausgleich wird außerhalb seiner Verwendung als bioteler Aspekt in seiner Bedeutungsvielfalt nicht in Frage gestellt.

Vgl. Regel 10:
Gleichheit ist ein Vorfeld- oder Brückenbegriff insbesondere zwischen A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT und soll unter B GEGENSEITIGKEIT bewertet werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


drei × = 6