(5) BETROFFENENGRUPPEN-ÜBERSICHT


Schritt 5:

(5) BETROFFENENGRUPPEN-ÜBERSICHT

Diese Übersicht dient der Orientierung für die erste Befassung mit den Betroffenengruppen und der vorläufigen Eintragung von Betroffenengruppen in das SCHREIBFENSTER unten
Definition der direkten Betroffenheit
Abstimmungsberechtigt sind nur direkt von den Auswirkungen des biotelen Gesetzes mutmaßlich Betroffene.
Innerhalb des §1 in der ersten Fassung eines biotelen „Weltgrundgesetzes“ 1998 wurden als Voraussetzung für ein direkt-demokratisches Veto die direkte Betroffenheit herausgestellt:
„wobei Betroffenheit nur anzunehmen ist als eine direkte Beeinflussung durch die Folgen des vorgeschlagenen biotelen Gesetzes, nicht aber durch eine allein seelische, etwa aus Mitgefühl mit der Befindlichkeit Betroffener, so aus Wohlwollen oder auch aus Machtstreben, oder auch aus vermeidbarem Nachahmungsverhalten“,
und auch dann nicht für den begünstigten Teil, wenn keine GEGENSEITIGKEIT von Leistungen oder Verhalten innerhalb des Kreises der Betroffenen vorliegt, soweit ein solcher Mangel nicht im Sinne der SUBSIDIARITÄT als Hilfe auf GEGENSEITIGKEIT* und mit hoher Wahrscheinlichkeit ein vorübergehender ist, besonders auch dann nicht, wenn durch den Gesetzesvorschlag eine Bevorzugung abgebaut oder eine Strafe bewirkt werden soll, wobei solcherart direkt oder indirekt Bevorzugte dem Kreis der Betroffenen nicht zugerechnet werden dürfen und damit kein Vetorecht bei der Abstimmung über den vorliegenden biotelen Gesetzesvorschlag erhalten.
Der Ausschluss derartig zu ihren Gunsten Betroffener von der Abstimmungsberechtigung erfolgt erst am Ende des Gutachtenverfahrens unter Behandlung des Aspektes der GEGENSEITIGKEIT in Phase 3.
*also des AUSGLEICHS im biotelen Sprachgebrauch
Ausnahmen von diesem Ausschluss von der Wahlberechtigung ergeben sich,
a) wenn die Mehrheit für die Zustimmung zum biotelen Gesetz auch bei Einbeziehung der im beschriebenen Sinne einseitigen Begünstigten als dagegen Stimmende gesichert ist,
oder
b) insoweit bei einer Lastenumverteilung zuungunsten von Leistungsträgern und zu Gunsten gesundheitlich oder wirtschaftlich Schwächerer nicht zu einer Verringerung der HANDLUNGSFÄHIGKEIT des betreffenden Staatswesens insbesondere auf Dauer führt.
Die neu formulierten blau gehaltenen Einschränkungen der direkten Betroffenheit gelten also nicht bereits für die Gruppenaufnahme in das Gutachtenverfahren, sondern sind erst am Schluss desselben herauszuarbeiten und dies noch nicht in der jetzigen Erprobungsphase.
Zunächst gilt:
Als direkt Betroffene gelten Personen und Personengruppen, wenn sie von der Gesetzesmaßnahme
a) gesundheitlich,
b) finanziell oder
c) in ihrem Zusammengehörigkeitsgefühl als Familie oder engeren heimatlichen Lebensbereich berührt werden.
Der Übersichtlichkeit halber wurde der erste Entwurf eines
(5b) BETROFFENENGRUPPEN-VERZEICHNISSES
auf die gesonderte Seite verlegt. Dieses Verzeichnis braucht jedoch derzeit noch nicht berücksichtigt zu werden.

EINTRAGUNG DER BETROFFENENGRUPPEN

Die Betroffenengruppen werden von der Zentrale in der erst in einem entwickelteren Gutachtenverfahren zu berücksichtigenden Reihenfolge der Gruppengröße fortlaufend angeordnet, in einer größeren Gruppe enthaltene Untergruppen allerdings in alphabetischer Anordnung unter der sie umfassenden Gruppe.
Untergeordnete Gruppen werden jeweils nach rechts stufenweise eingerückt.
Die Kurzübersicht und das Verzeichnis gliedern sich in getrennte Abteilungen nach:
A Geographie beginnend mit „Menschheit“ = Erdbewohner
es folgen die Erdteilbewohner,
dann die Mitglieder von Staatenbünden,
dann diejenigen von Staaten,
dann diejenigen von Teilstaaten oder Provinzen von Staaten,
dann diejenigen von Städten und Gemeinden
Entsprechend ist auch in den anderen Gruppen gestaffelt zu verfahren.

B Ethnien, Religionen und Weltanschauungen (nach Häufigkeit geordnet)
C Gesellschaftlicher Stellung, Berufen und Erwerbstätigkeit
D Einkommensverhältnissen
E Vermögensverhältnissen
F Verkehr, Sport, Freizeit
G Sonstige
H Teilgruppen aus obigen Gruppen
Teilgruppen werden häufig, d.h. Wenn ihre Stärke nicht bekannt ist, mit Prozent einer Hauptgruppe bezeichnet und durch % von dieser abgetrennt.
männlich / weiblich
Altersgruppen
Kranken- und Behindertengruppen
P Gruppen die sich aus verschiedenen Gruppen von A – H zusammensetzen.
Es muss mit Zehntausenden, ja später mit Hunderttausenden von Betroffenengruppen gerechnet werden. Ihre Ordnungsnummern werden aus der jeweiligen Gliederung (A, B…P) heraus immer mit der zuletzt aufgeführten Ordnungsnummer von der Zentrale fortgesetzt. Ordnungsnummern dienen später der Zusammenstellung der jeweils Abstimmungsberechtigten.

Jede Gruppe ist nach der Gutachten-Ordnungszahl und der Gutachter-Ordnungszahl durch einen Großbuchstaben aus dem Betroffenengruppenbereich A – P (siehe unten stehende Kurzübersicht) getrennt (möglichst mit sprachüblichen Bezeichnungen) in Worten zu beschreiben, der Beschreibung nachzusetzen ist in Klammern die Beschreibung der übergeordneten Gruppe, von der die aufzuführende Gruppe nur ein Teil ist. Soll sich die Untersuchung auf Personen in Deutschland beschränken, so ist als erste Einschränkung (De) zu setzen.
Untergruppen sind durch einen Bindestrich – von überrangigen zu trennen, getrennt zu behandelnde Gruppen durch Gleichheitszeichen = .

Gemeinden ähnlicher Größe und Betroffenheit sollen mit diesen Merkmalen bezeichnet und zusammengefasst werden.
Die Zentrale ordnet Ihre Angaben im entwickelteren Verfahren unter Ordnungsnummern mit ihnen zugeteilten Gruppenbeschreibungen in das (5b)BETROFFENENGRUPPEN-VERZEICHNIS ein, an dem der Gutachter sich dann orientieren kann. (Derzeit erscheint die Anwendung des gesamten dort begonnenen BETROFFENENGRUPPEN-VERZEICHNISSES zu umständlich und aufwendig, zumal Ordnungsnummern ja noch nicht zur Feststellung der Abstimmungsberechtigung benötigt werden.)

Im entwickelteren Verfahren geschieht die Bearbeitung des BETROFFENENGRUPPEN-VERZEICHNISSES und die Einordnung vom Gutachter benannter Ordnungszahlen von der Zentrale veranlasst durch unabhängige Gutachter.
Als zusammengehörend erkannte BETROFFENENGRUPPEN bzw. GRUPPENZUSAMMENSTELLUNGEN sind ins SCHREIBFENSTER zu kopieren (einzufügen) bzw. dort neu einzuschreiben unter Trennung jeder einzelnen der zusammengehörigen Teilgruppen durch – voneinander und Abschluss jeder Gesamtgruppe durch =. Als Gesamtgruppe gilt, was hinsichtlich der Art und Stärke der Betroffenheit demselben biotelen Aspekt bzw. denselben Aspekten zugeordnet werden kann. Siehe: (6) ASPEKTE-üBERBLICK
Gruppen, die sich aus Angehörigen verschiedener Arten, der obigen Kurzübersicht A – P zusammensetzen, werden nach P in möglichst knappen Worten (möglichst in sprachüblichen Bezeichnungen) gekennzeichnet.
Beispiel 1: CElektronikerCMechatroniker=, wenn etwa über eine gemeinsame Aufgabenlösung dieser Berufe abgehandelt wird. Hier als zwei unabhängige Hauptgruppen etwa gleicher Gruppenstärke ohne Trennungszeichen, da ja keine gegenseitige Abhängigkeit.
Beispiel 2: x [Gutachtennummer] /y [Gutachternummer] / P Einwohner aller Ortschaften bis 5000 Einwohner(De)

Im Falle von Beispiel 2 kann (5a) BETROFENENGRUPPENSTÄRKE erst nach Ermittlung der Gemeinden und bezogen auf jede einzelne Gemeinde ermittelt werden. Im augenblicklichen Zustand des Verfahrens müssten die Gutachter diese Aufgabe selbst lösen.
Im entwickelteren Gutachtenverfahren soll die Gruppenstärke über für mehrere Verfahren zusammengefasste unabhängige Begutachtungen festgestellt werden.

Für jede Gruppe oder nach Art und Umfang der Betroffenheit jeweils vergleichbare Gruppen eine neue Zeile und Anfügen der Betroffenengruppenstärke (als Mengenzahl) und der Bewertungszahl jeweils getrennt durch / in eigener Zeile im SCHREIBFENSTER
Derzeit gilt die Feststellung der Bewertungszahl(en) über Link auf

(5a) BETROFFENENGRUPPENSTÄRKE

nach oben