Abbruchempfehlungen/Neuvorschläge


Schritt 2:
(2) ABBRUCHSEMPFEHLUNGEN und Neuvorschläge
(Neufassung vom 21.10.15)

Bereits in der Vorbereitungsphase hat jeder Gutachter dazu Stellung zu nehmen, ob es sich bei der Aufgabe und Problemstellung um
1. naturgesetzliche Unmöglichkeit (perpetuum mobile) oder Unfug handelt;
2. einen Vorschlag, der bereits anderwärts eingehend untersucht wurde;*
*Die Quelle ist anzugeben
3. einen Vorschlag von offensichtlich geringer Bedeutung;
4. einen Vorschlag mit zu hohem Aufwand im Verhältnis zum Nutzen;
5. einen Vorschlag, der eindeutig gegen das Grundgesetz verstößt;
6. einen Vorschlag, der aus moralischen Gründen auf heftige Ablehnung stößt;
7. einen Vorschlag, der offensichtlich auf einen egoistischen Vorteil einzelner oder von Gruppen abzielt oder diesen zur Folge hat unter Benachteiligung anderer, wobei die Mehrheit offensichtlich gegen den Vorschlag eingestellt ist.*
*Es ist auf die Zuständigkeit der Regierungen und Parlamentarischen Gesetzgebung hinzuweisen;
8. einen Vorschlag, der auf heftige Ablehnung aus Eigennutz oder Gruppenegoismus oder anderen Motiven der Bevölkerungsmehrheit stößt;
9. einen Vorschlag, über dessen Tatsachengrundlagen die Wissenschaft wohlbegründet sich widersprechende Ergebnisse vorgelegt hat, welche einer einhelligen Urteilsübereinstimmung der Gutachter entgegensteht;
10. einen Vorschlag, der mit hoher Wahrscheinlichkeit keine beträchtlichen Auswirkungen auf das Hauptziel der dynamischen Stabilität oder wenigstens einen ihrer Aspekte hat.

Die Ablehnung und deren Begründung ist im SCHREIBFENSTER (unten) in Rot einzutragen.
Die Zentrale hat dann darüber zu bestimmen, ob bei vermutlichem Zutreffen der Punkte 5 bis 9 die Begutachtung dennoch durchgeführt werden sollte.
Für die Entscheidung über die Abbruchsempfehlungen nach Punkt 9 und in zweifelhaften Fällen nach Punkt 10 wird in der Regel der Begutachtungsprozess zumindest teilweise durchgeführt werden müssen, zumindest das Quellenstudium.

Benennen die Gutachter auch nur einen der 10 Punkte unter Nennung von Ordnungszahl (1.- 10.) bei entsprechender Begründung oder/und Quellenangabe, so wird das Gutachtenverfahren von der Zentrale zunächst nicht öffentlich fortgesetzt und mit Begründung als zurückgewiesener Vorschlag in der Gutachten-Domäne der Homepage veröffentlicht.
11. Ausnahmen sind bei offensichtlicher Fehleinschätzung und/oder Fehldarstellung der Sachzusammenhänge und Falschunterrichtung der Öffentlichkeit möglich und unterliegen der Geheimhaltung. Deren Ergebnisse sowie Mitteilungen über gegen die Ablehnungspunkte fortgesetzte Gutachten dürfen nur vertrauenswürdigen Zielpersonen vorgelegt werden, von welchen eine Schadensminderung durch die Gutachtenergebnisse erwartet werden kann.
Hauptziel der Durchführung derartiger in der Regel abzulehnender Gutachten ist es, später nach Eintritt der vorhergesagten ungünstigen Folgen, denen der Gutachtenantrag vorbeugen sollte oder vorgebeugt hätte, durch Bekanntgabe die Brauchbarkeit des biotelen Gutachtenverfahrens zu unterstreichen.

ÄNDERUNGEN oder NEUVORSCHLÄGE
Kann ein Gutachter eine Verbesserung der Textformulierung des Gesetzesvorschlages, der doch der Aufgabenstellung entspricht, machen, so soll er diese im SCHREIBFENSTER eintragen und an die Zentrale zurückschicken.
Der Zentrale obliegt im fortgeschritteneren Entwicklungsstadium der Gutachtenanwendung in der Praxis die Aufgabe, zwischen ursprünglicher und vorgeschlagener Neufassung des Gesetzestextes durch unabhängige Gutachter im ordentlichen Gutachtenverfahren entscheiden zu lassen. Eine verbesserte Gesetzestextformulierung soll dann den ursprünglich zur Begutachtung aufgeforderten Gutachtern zur Weiterbearbeitung zugesandt werden.

Als Überschrift ist
„A) Ausdrucksmäßig verbesserte Neuformulierung eines biotelen Gutachtenvorschlags“ vorzusehen
Der Gutachter kann auch eine „inhaltliche Verbesserung zur Formulierung eines biotelen Gesetzesvorschlags“ im SCHREIBFENSTER (unten) einreichen. Für die Annahme des Vorschlags ist jedoch die im weiterentwickelten Verfahren die mehrheitliche Zustimmung von fünf unabhängig berufenen Gutachtern erforderlich. Bei der Begutachtung darf das Hauptziel der dynamischen Stabilität nicht abgeschwächt werden; insbesondere sind Abschwächung von B GEGENSEITIGKEIT und H AUSLESE und Überdehnung von J AUSGLEICH nicht zulässig. Sind mindesten drei Gutachter der Auffassung, dass es sich um einen neuen Gutachtenvorschlag handelt, so ist der Vorschlag als Neuvorschlag weiter zu behandeln.
Als Überschrift ist
„B) Inhaltlicher Neuvorschlag eines biotelen Gutachtenvorschlags“ vorzusehen.

Zum Thema: Neuvorschlag infolge offensichtlicher Uneinheitlichkeit der Überzeugung der Fachwelt zur Verhinderung ungünstiger Entwicklung und zur Verbesserung der Sachverhaltsklärung weiter unten bei E
Wird ein Gutachter durch den ihm zur Bearbeitung vorgelegten Gesetzestext zu einem oder mehreren unabhängigen weiteren biotelen Gesetzesvorschlägen angeregt, so soll er solche Gesetzesvorschläge unter fortlaufender Nummerierung im SCHREIBFENSTER niederschreiben und der Zentrale zur Weiterveranlassung zusenden

Als Überschrift ist
„C) Unabhängiger neuer bioteler Gutachtenvorschlag“ vorzusehen.

Es kann auch die
„D) Teilung eines Gutachtenvorschlags“ in zwei oder mehrere Vorschläge begründet beantragt werden, falls die Teilvorschläge besser handhabbar sind und — falls sie den geteilten Gutachtenvorschlag nicht ersetzen können — zu dessen Abfassung beitragen können.
„E) Neuvorschlag infolge offensichtlicher Uneinheitlichkeit der Überzeugung der Fachwelt zur Verhinderung ungünstiger Entwicklung und zur Verbesserung der Sachverhaltsklärung“
Bei offensichtlicher Uneinheitlichkeit der Auffassungen hinsichtlich einer vorteilhaften biotel-gesetzlichen Regelung soll ein Neuvorschlag ausgearbeitet werden, der sich anbahnenden sehr wahrscheinlich ungünstigen Entwicklungen vorbeugt und möglichst zur weiteren Sachaufklärung in Richtung günstigerer Entwicklung beiträgt.
Hierzu sollen mehrere Lösungswege von Problemen beschritten werden, falls sie allgemein einleuchtend sind.

Ein F) Neuvorschlag in Ergänzung eines Gutachtenvorschlags ist zusätzlich auch vorzusehen, wenn ein Gesetzesvorschlag positive Auswirkungen hinsichtlich bioteler Aspekte – also eine Aspekte-Förderung – erwarten lässt, deren Bewertung – was häufig der Fall sein wird – indessen auf Grund unzureichender Datenlage – insbesondere hinsichtlich finanzieller Auswirkungen – auf Schwierigkeiten stößt. Ein derartiger Neuvorschlag soll sich unter Zugrundelegung der Aspekte-fördernden Wirkungen durch Umformulierung des Vorschlags auf die Zielrichtung seiner Ablehnung (Negativierung) hin auf die Abwendung von Aspekte-Verletzungen mit dem Ausmaß (also wenigstens einer Aspekt-Blockade) beziehen, das dann als das Endergebnis maßgeblich bestimmend gutachterlich bewertet werden soll.Vom dauerhaften Unterbinden der ursprünglich beantragten und der Begutachtung zugrundeliegenden Aspekte-Förderung durch die herrschenden Zustände darf nicht mit Wahrscheinlich eine nachhaltige Verschlechterung, d.h. Einfluss-Verringerung, im Bereich der jeweils bezüglichen einzelnen Aspekte ausgehen, welche als Aspekt-Aufhebung (-blockade) aufgefasst werden muss. Eine Aspekt-Blockade ist auch anzunehmen, wenn unter der Fortsetzung der durch den Antrag zu verhindernden Einflüsse und Auswirkungen eine von weiteren Aspekt-Förderungsmaßnahmen zu erwartende höhere Wirksamkeit bzw. Verwirklichung von Aspekten im Tatsachen- und Entscheidungszusammenhang oder gar auf andere Aspekte übergreifend dauerhaft behindert oder sogar unterbunden wird.
Grundsätzlich lassen sich Aspekt-Blockaden durch positiv und befehlende – allerdings unter Einschränkung durch das Selbstbenachteiligungsrecht gemäß SPONTANEITÄT IV – oder negative und verbietende Gesetzesgestaltungen verhindern; das Gewicht liegt jedoch auf der Negation (eben gegenüber der Aspekt-Blockade).
Die Verhinderung oder Aufhebung einer Aspekt-Blockade ist ein vorrangiges Ziel im Interesse des Gemeinwohls, auch wenn kleinere Schritte der Annäherung an dasselbe noch nicht gelingen.
Siehe auch III-Regel 3c g) (Beispiele/Aufgaben: Schulinklusion Behinderter).
gutachtenverfahren.biotelie.de/beispiele

Link zu:  (3) MITTEILUNGEN AN ZENTRALE

SCHREIBFENSTER
Inhalt:
Abbruchsempfehlungen (nach 1.-10.)
A Ausdrucksmäßige Neuformulierung
B Inhaltliche Neuformulierung
C Unabhängiger Neuvorschlag
D Teilung eines Vorschlags
E Neuvorschlag zur Sachverhaltsaufklärung
F Neuvorschlag in Negativformulierung

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Hier die alte, vorherige Version von Abbruchsempfehlungen …
Schritt 2:

(2) ABBRUCHSEMPFEHLUNGEN
Bereits in der Vorbereitungsphase hat jeder Gutachter dazu Stellung zu nehmen, ob es sich bei der Aufgabe und Problemstellung um
1. naturgesetzliche Unmöglichkeit (perpetuum mobile) oder Unfug handelt;
2. einen Vorschlag, der bereits anderwärts eingehend untersucht wurde;*
*Die Quelle ist anzugeben
3. einen Vorschlag von offensichtlich geringer Bedeutung;
4. einen Vorschlag mit zu hohem Aufwand im Verhältnis zum Nutzen;
5. einen Vorschlag, der eindeutig gegen das Grundgesetz verstößt;
6. einen Vorschlag, der aus moralischen Gründen auf heftige Ablehnung stößt;
7. einen Vorschlag, der offensichtlich auf einen egoistischen Vorteil einzelner oder von Gruppen abzielt unter Benachteiligung anderer.*
*Es ist auf die Zuständigkeit der Regierungen und Parlamentarischen Gesetzgebung hinzuweisen;
8. einen Vorschlag, der auf heftige Ablehnung aus Eigennutz oder Gruppenegoismus der Bevölkerungsmehrheit stößt;
9. einen Vorschlag, über dessen Tatsachengrundlagen die Wissenschaft wohlbegründet sich widersprechende Ergebnisse vorgelegt hat, welche einer einhelligen Urteilsübereinstimmung der Gutachter entgegensteht;
10. einen Vorschlag, der mit hoher Wahrscheinlichkeit keine beträchtlichen Auswirkungen auf das Hauptziel der dynamischen Stabilität oder wenigstens einen ihrer Aspekte hat.
Die Ablehnung und deren Begründung ist im SCHREIBFENSTER (unten) in Rot einzutragen.
Die Zentrale hat dann darüber zu bestimmen, ob bei mutmaßlicher genereller Ablehnung (Punkt 8.) die Begutachtung dennoch durchgeführt werden sollte.
Für die Entscheidung über die Abbruchsempfehlungen nach Punkt 9 und 10 wird in der Regel der Begutachtungsprozess zumindest teilweise durchgeführt werden müssen, zumindest das Quellenstudium.

Benennen die Gutachter auch nur einen der 10 Punkte unter Nennung von Ordnungszahl (1.- 10.) bei entsprechender Begründung oder/und Quellenangabe, so wird das Gutachtenverfahren von der Zentrale nicht fortgesetzt und als zurückgewiesener Vorschlag in der Gutachten-Domäne der Homepage veröffentlicht.
„ÄNDERUNGEN oder NEUVORSCHLÄGE“
Kann ein Gutachter eine Verbesserung der Textformulierung des Gesetzesvorschlages, der doch der Aufgabenstellung entspricht, machen, so soll er diese im SCHREIBFENSTER eintragen und an die Zentrale zurückschicken.
Der Zentrale obliegt im fortgeschritteneren Entwicklungsstadium der Gutachtenanwendung in der Praxis die Aufgabe, zwischen ursprünglicher und vorgeschlagener Neufassung des Gesetzestextes durch unabhängige Gutachter im ordentlichen Gutachtenverfahren entscheiden zu lassen. Eine verbesserte Gesetzestextformulierung soll dann den ursprünglich zur Begutachtung aufgeforderten Gutachtern zur Weiterbearbeitung zugesandt werden.

Als Überschrift ist
„Ausdrucksmäßig verbesserte Neuformulierung eines biotelen Gutachtenvorschlags“ vorzusehen
Der Gutachter kann auch eine „inhaltliche Verbesserung zur Formulierung eines biotelen Gesetzesvorschlags“ im SCHREIBFENSTER (unten) einreichen. Für die Annahme des Vorschlags ist jedoch die im weiterentwickelten Verfahren die mehrheitliche Zustimmung von fünf unabhängig berufenen Gutachtern erforderlich. Bei der Begutachtung darf das Hauptziel der dynamischen Stabilität nicht abgeschwächt werden; insbesondere sind Abschwächung von B GEGENSEITIGKEIT und H AUSLESE und Überdehnung von J AUSGLEICH nicht zulässig. Sind mindesten drei Gutachter der Auffassung, daß es sich um einen neuen Gutachtenvorschlag handelt, so ist der Vorschlag als solcher weiterzubehandeln.
Als Überschrift ist
„Inhaltliche Neuformulierung eines biotelen Gutachtenvorschlags“ vorzusehen.
Wird ein Gutachter durch den ihm zur Bearbeitung vorgelegten Gesetzestext zu einem oder mehreren unabhängigen weiteren biotelen Gesetzesvorschlägen angeregt, so soll er solche Gesetzesvorschläge unter fortlaufender Nummerierung im SCHREIBFENSTER niederschreiben und der Zentrale zur Weiterveranlassung zusenden

Als Überschrift ist
„Unabhängiger neuer bioteler Gutachtenvorschlag“ vorzusehen.

Es kann auch die „Teilung eines Gutachtenvorschlags“ in zwei oder mehrere Vorschläge begründet beantragt werden, falls die Teilvorschläge besser handhabbar sind und — falls sie den geteilten Gutachtenvorschlag nicht ersetzen können — zu dessen Abfassung beitragen können.
Link zu: (3) MITTEILUNGEN AN ZENTRALE
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Abbruchsempfehlungen (nach 1.-10.)
Ausdrucksmäßige Neuformulierung
Inhaltliche Neuformulierung
Unabhängiger Neuvorschlag
Teilung eines Vorschlags

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