Gegenseitigkeit

Gegenseitigkeit (Wechselseitigkeit) beinhaltet die Regelung der zwischenmenschlichen Beziehungen im Sinne eines Gleichgewichtes von Geben und Nehmen und deren Einhaltung.
(Die Natur kennt Gegenseitigkeit innerhalb von Symbiose.)

Regel 6:
Der unauflösbare Zusammenhang von GEGENSEITIGKEIT mit der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in Verbindung mit dem biotelen Aspekt der I HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt, Zwang und Bedrohung) verbietet eine Gewaltanwendung auf B GEGENSEITIGKEIT (“Auge um Auge, Zahn um Zahn“) außerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens. B GEGENSEITIGKEIT ist ein entscheidender Garant des Friedens, während die zu ausgedehnte Anwendung der Verteilungsgerechtigkeit, welche eigentlich in erster Linie der Inbesitznahme von noch nicht angeeigneten Gütern gilt, häufig zu feindseligen Spannungen führt.

Regel 7:
Von den kleinsten sozialen Einheiten, Gemeinschaften und Verbänden, den Familien, Sippen, Gemeinden, Ländern, Staaten, Staatenbünden von unten aufsteigend bis zur Menschheit ist gemäß dem biotelen Aspekt der L SUBSIDIARITÄT so weit wie möglich der Zusammenhalt über eine B GEGENSEITIGKEIT der sozialen Beziehungen und nicht nur über den Hilfeaspekt der L SUBSIDIARITÄT und das Zusammengehörigkeitsgefühl (Solidarität) abzusichern, was naturgemäß und aus dem Erleben heraus sich leichter in überschaubaren Gruppen verwirklichen lässt. Berücksichtigt werden soll allein die B GEGENSEITIGKEIT.

Regel 8:
Auf dem Gebiet der Wirtschaft wird Zusammenarbeit (Kooperation) unter D AKTIVITÄT behandelt.

Regel 9:
Das Gebiet des Handels, besonders als Handel innerhalb der Marktwirtschaft, die ja aus K AUSTAUSCH unter GEGENSEITIGKEIT besteht, ist unter K AUSTAUSCH abzuhandeln.

Regel 10:
Betrug und Bestechung sind unter dem Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT negativ zu behandeln, im Falle der wirkungsträchtigen Ziel- oder Auswirkungsrichtung zur H AUSLESE hin negativ unter letzterem Aspekt.

Vgl. Regel 4:
Gleichheit ist ein Vorfeld- oder Brückenbegriff insbesondere zwischen A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT und soll unter B GEGENSEITIGKEIT bewertet werden.

Falls der Aspekt B GEGENSEITIGKEIT nicht berührt wird,
“B GEGENSEITIGKEIT nicht zutreffend“ in SCHREIBFENSTER oben einfügen [am Besten einkopieren]
und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

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