(2) ABBRUCHSEMPFEHLUNGEN

Schritt 2:
(2) ABBRUCHSEMPFEHLUNGEN
Bereits in der Vorbereitungsphase hat jeder Gutachter dazu Stellung zu nehmen, ob es sich bei der Aufgabe und Problemstellung um
1. naturgesetzliche Unmöglichkeit (perpetuum mobile) oder Unfug handelt;
2. einen Vorschlag, der bereits anderwärts eingehend untersucht wurde;*
*Die Quelle ist anzugeben
3. einen Vorschlag von offensichtlich geringer Bedeutung;
4. einen Vorschlag mit zu hohem Aufwand im Verhältnis zum Nutzen;
5. einen Vorschlag, der eindeutig gegen das Grundgesetz verstößt;
6. einen Vorschlag, der aus moralischen Gründen auf heftige Ablehnung stößt;
7. einen Vorschlag, der offensichtlich auf einen egoistischen Vorteil einzelner oder von Gruppen abzielt unter Benachteiligung anderer.*
*Es ist auf die Zuständigkeit der Regierungen und Parlamentarischen Gesetzgebung hinzuweisen;
8. einen Vorschlag, der auf heftige Ablehnung aus Eigennutz oder Gruppenegoismus der Bevölkerungsmehrheit stößt;
9. einen Vorschlag, über dessen Tatsachengrundlagen die Wissenschaft wohlbegründet sich widersprechende Ergebnisse vorgelegt hat, welche einer einhelligen Urteilsübereinstimmung der Gutachter entgegensteht;
10. einen Vorschlag, der mit hoher Wahrscheinlichkeit keine beträchtlichen Auswirkungen auf das Hauptziel der dynamischen Stabilität oder wenigstens einen ihrer Aspekte hat.
Die Ablehnung und deren Begründung ist im SCHREIBFENSTER (unten) in Rot einzutragen.
Die Zentrale hat dann darüber zu bestimmen, ob bei mutmaßlicher genereller Ablehnung (Punkt 8.) die Begutachtung dennoch durchgeführt werden sollte.
Für die Entscheidung über die Abbruchsempfehlungen nach Punkt 9 und 10 wird in der Regel der Begutachtungsprozess zumindest teilweise durchgeführt werden müssen, zumindest das Quellenstudium.

Benennen die Gutachter auch nur einen der 10 Punkte unter Nennung von Ordnungszahl (1.- 10.) bei entsprechender Begründung oder/und Quellenangabe, so wird das Gutachtenverfahren von der Zentrale nicht fortgesetzt und als zurückgewiesener Vorschlag in der Gutachten-Domäne der Homepage veröffentlicht.
„ÄNDERUNGEN oder NEUVORSCHLÄGE“
Kann ein Gutachter eine Verbesserung der Textformulierung des Gesetzesvorschlages, der doch der Aufgabenstellung entspricht, machen, so soll er diese im SCHREIBFENSTER eintragen und an die Zentrale zurückschicken.
Der Zentrale obliegt im fortgeschritteneren Entwicklungsstadium der Gutachtenanwendung in der Praxis die Aufgabe, zwischen ursprünglicher und vorgeschlagener Neufassung des Gesetzestextes durch unabhängige Gutachter im ordentlichen Gutachtenverfahren entscheiden zu lassen. Eine verbesserte Gesetzestextformulierung soll dann den ursprünglich zur Begutachtung aufgeforderten Gutachtern zur Weiterbearbeitung zugesandt werden.

Als Überschrift ist
„Ausdrucksmäßig verbesserte Neuformulierung eines biotelen Gutachtenvorschlags“ vorzusehen
Der Gutachter kann auch eine „inhaltliche Verbesserung zur Formulierung eines biotelen Gesetzesvorschlags“ im SCHREIBFENSTER (unten) einreichen. Für die Annahme des Vorschlags ist jedoch die im weiterentwickelten Verfahren die mehrheitliche Zustimmung von fünf unabhängig berufenen Gutachtern erforderlich. Bei der Begutachtung darf das Hauptziel der dynamischen Stabilität nicht abgeschwächt werden; insbesondere sind Abschwächung von B GEGENSEITIGKEIT und H AUSLESE und Überdehnung von J AUSGLEICH nicht zulässig. Sind mindesten drei Gutachter der Auffassung, daß es sich um einen neuen Gutachtenvorschlag handelt, so ist der Vorschlag als solcher weiterzubehandeln.
Als Überschrift ist
„Inhaltliche Neuformulierung eines biotelen Gutachtenvorschlags“ vorzusehen.
Wird ein Gutachter durch den ihm zur Bearbeitung vorgelegten Gesetzestext zu einem oder mehreren unabhängigen weiteren biotelen Gesetzesvorschlägen angeregt, so soll er solche Gesetzesvorschläge unter fortlaufender Nummerierung im SCHREIBFENSTER niederschreiben und der Zentrale zur Weiterveranlassung zusenden

Als Überschrift ist
„Unabhängiger neuer bioteler Gutachtenvorschlag“ vorzusehen.

Es kann auch die „Teilung eines Gutachtenvorschlags“ in zwei oder mehrere Vorschläge begründet beantragt werden, falls die Teilvorschläge besser handhabbar sind und — falls sie den geteilten Gutachtenvorschlag nicht ersetzen können — zu dessen Abfassung beitragen können.
Link zu: (3) MITTEILUNGEN AN ZENTRALE
SCHREIBFENSTER
Inhalt:
Abbruchsempfehlungen (nach 1.-10.)
Ausdrucksmäßige Neuformulierung
Inhaltliche Neuformulierung
Unabhängiger Neuvorschlag
Teilung eines Vorschlags